Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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königlichen Entscheidung?), die Führung in Preussen untersagen. 
Eine solche Absicht des Kammergerichts sollte man, nach allem 
Vorstehenden, kaum für möglich halten. 
Jedenfalls ist es bei der Beurteilung des Rechts eines Nicht- 
preussen auf Führung von nichtpreussischen Adelszeichen in 
Preussen ganz gleichgültig, ob der Betreffende früher einmal 
Preusse war. Immer hat der Satz zu gelten: „die Berechtigung 
von Nichtpreussen zur Führung von Adelszeichen richtet sich nach 
den Vorschriften des Staates, welchem sie angehören“. Und 
zwar wird dieser Satz so lange zu gelten haben, bis es vielleicht 
einmal dem preussischen Gesetzgeber gefallen wird, etwas an- 
deres zu bestimmen. 
Deshalb ist es auch nicht zu bezweifeln, dass das Kammer- 
gericht, wenn einmal ein entsprechender Fall zu seiner Entschei- 
dung kommt, den oben näher beleuchteten, nur nebenher und 
im Vorübergehen ausgesprochenen Satz einer Nachprüfung unter- 
ziehen und — zu einer anderen Entscheidung kommen wird.
	        
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