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Apparates, der staatlichen Hilfsmittel, welche doch nicht bloss
von ihr und aus ihren Mitteln geschaffen werden, sondern von
der gesamten Bevölkerung und aus der gesamten Steuerkraft.
Sie sollte also reinliche Scheidung eintreten lassen zwischen den
Akten, welche sie als Partei, und denen, welche sie als öffentlicher
Funktionär, als Regierungsgewalt setzt. Aber es liegt in ihrer
Entstehungsweise, in ihrer Tendenz, man könnte sagen, in ihrem
Begriff, dass sie beide Arten von Handlungen bewusst und plan-
mässig vermischt, dass sie ihre öffentliche Gewalt gebraucht, um
Zwecke der Partei zu erreichen.
Nun liegt es im Wesen des Rechtes, dass es unparteilich
ist. Betreffs des Richters ist hierüber kein Zweifel, wir verlangen
von dem Richter neben Gesetzeskenntnis und konkretem Ver-
ständnis für die Lage des Falls die strengste Unparteilichkeit.
Aber die letztere hat in unserem Gefüge der Rechtspflege einen
besonderen Inhalt. In den einfachen Gestaltungen des gesell-
schaftlichen Lebens bedeutet die Unparteilichkeit des Richters,
dass derselbe im einzelnen Fall nach eigenem Denken, nach Wissen
und Gewissen das Recht findet. Der Schiedsrichter hat manch-
mal auch bei uns die gleiche Freiheit, und das Geschworenen-
gericht nimmt sie sich, wenn das Gesetz seinem Empfinden zu
sehr widerspricht.
Im allgemeinen aber bedeutet sie für unseren Richter zunächst
Gehorsam gegenüber dem Gesetz. Unser Richter ist Diener
des Gesetzes, Vollstrecker des in ihm gelegenen Befehls. Die
Folge ist, dass, wenn das Gesetz parteilich ist, auch der Richter
es sein muss; desto parteilicher, je mehr er gehorsamt, je pflicht-
getreuer er also in diesem Sinne ist, so wie der gehorsame Diener
eines grausamen Herrn grausam sein muss.
Wenn also das Recht unparteilich sein soll, so können wir
uns mit der Unparteilichkeit des Richters nicht begnügen. Wir
müssen zu allererst die des Gesetzgebers verlangen. Hier klafft
der Spalt. Wenn bei allem Herrenrecht die Unparteilichkeit