Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Apparates, der staatlichen Hilfsmittel, welche doch nicht bloss 
von ihr und aus ihren Mitteln geschaffen werden, sondern von 
der gesamten Bevölkerung und aus der gesamten Steuerkraft. 
Sie sollte also reinliche Scheidung eintreten lassen zwischen den 
Akten, welche sie als Partei, und denen, welche sie als öffentlicher 
Funktionär, als Regierungsgewalt setzt. Aber es liegt in ihrer 
Entstehungsweise, in ihrer Tendenz, man könnte sagen, in ihrem 
Begriff, dass sie beide Arten von Handlungen bewusst und plan- 
mässig vermischt, dass sie ihre öffentliche Gewalt gebraucht, um 
Zwecke der Partei zu erreichen. 
Nun liegt es im Wesen des Rechtes, dass es unparteilich 
ist. Betreffs des Richters ist hierüber kein Zweifel, wir verlangen 
von dem Richter neben Gesetzeskenntnis und konkretem Ver- 
ständnis für die Lage des Falls die strengste Unparteilichkeit. 
Aber die letztere hat in unserem Gefüge der Rechtspflege einen 
besonderen Inhalt. In den einfachen Gestaltungen des gesell- 
schaftlichen Lebens bedeutet die Unparteilichkeit des Richters, 
dass derselbe im einzelnen Fall nach eigenem Denken, nach Wissen 
und Gewissen das Recht findet. Der Schiedsrichter hat manch- 
mal auch bei uns die gleiche Freiheit, und das Geschworenen- 
gericht nimmt sie sich, wenn das Gesetz seinem Empfinden zu 
sehr widerspricht. 
Im allgemeinen aber bedeutet sie für unseren Richter zunächst 
Gehorsam gegenüber dem Gesetz. Unser Richter ist Diener 
des Gesetzes, Vollstrecker des in ihm gelegenen Befehls. Die 
Folge ist, dass, wenn das Gesetz parteilich ist, auch der Richter 
es sein muss; desto parteilicher, je mehr er gehorsamt, je pflicht- 
getreuer er also in diesem Sinne ist, so wie der gehorsame Diener 
eines grausamen Herrn grausam sein muss. 
Wenn also das Recht unparteilich sein soll, so können wir 
uns mit der Unparteilichkeit des Richters nicht begnügen. Wir 
müssen zu allererst die des Gesetzgebers verlangen. Hier klafft 
der Spalt. Wenn bei allem Herrenrecht die Unparteilichkeit
	        
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