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wird, und wenn infolge davon (8 37 Abs. 2) die Generalversamm-
lung nicht mehr aus den Mitgliedern selbst, sondern nur noch
aus den von ihnen und den Arbeitgebern zu wählenden Vertretern
bestehen darf, so gehört diese Vertreterwahl nicht zu den Ob-
liegenheiten der Aufsichtsbehörde, es müsste denn sein, dass zu-
fällig der Vorstand seine sämtlichen Mitglieder verloren hätte.
Eine Abweichung hiervon ist äusserst bedenklich; Wahlen und
sonstige Beschlüsse, die unter dem unzuständigen Vorsitz eines
Aufsichtsbeamten stattgefunden haben, können sehr wohl mit Er-
folg angefochten werden, weil der Einfluss des Vorsitzenden nach
der einen oder anderen Richtung hin sich leicht ausschlaggebend
gestaltet ?!.
Die weitgehendste Vorschrift findet sich sodann in $ 45
Abs. 5 Kr.-V.-G.:
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht
zustande kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer
gesetzlichen oder statutenmässigen Übliegenheiten verweigern,
kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten
der Kassenorgane selbst oder doch von ihr zu bestellende
Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.
Im Hülfskassengesetz fehlt eine ähnliche Vorschrift, es be-
darf aber kaum der Ausführung, dass sie dort nicht minder an-
gebracht sein würde — es handelt sich nur darum, dass von ihr
sachgemäss und nicht willkürlich Gebrauch gemacht wird. Dafür
haben nötigenfalls die Beschwerdeinstanzen zu sorgen.
Voraussetzung der Anwendung gegenüber einer vorhandenen
Vertretung der Kasse ist, dass die letztere in einer deutlich er-
kennbaren Art und Weise die von ihr zu verlangende Thätigkeit
ablehnt: eine einmalige ungesetzliche oder statutenwidrige Be-
schlussfassung, ja vielleicht nur eine einfache Unterlassung aus
Rechtsirrtum oder Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um sogleich
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1 „Arbeiterversorgung“ Bd. 7 8. 33.