Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wird, und wenn infolge davon (8 37 Abs. 2) die Generalversamm- 
lung nicht mehr aus den Mitgliedern selbst, sondern nur noch 
aus den von ihnen und den Arbeitgebern zu wählenden Vertretern 
bestehen darf, so gehört diese Vertreterwahl nicht zu den Ob- 
liegenheiten der Aufsichtsbehörde, es müsste denn sein, dass zu- 
fällig der Vorstand seine sämtlichen Mitglieder verloren hätte. 
Eine Abweichung hiervon ist äusserst bedenklich; Wahlen und 
sonstige Beschlüsse, die unter dem unzuständigen Vorsitz eines 
Aufsichtsbeamten stattgefunden haben, können sehr wohl mit Er- 
folg angefochten werden, weil der Einfluss des Vorsitzenden nach 
der einen oder anderen Richtung hin sich leicht ausschlaggebend 
gestaltet ?!. 
Die weitgehendste Vorschrift findet sich sodann in $ 45 
Abs. 5 Kr.-V.-G.: 
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht 
zustande kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer 
gesetzlichen oder statutenmässigen Übliegenheiten verweigern, 
kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten 
der Kassenorgane selbst oder doch von ihr zu bestellende 
Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen. 
Im Hülfskassengesetz fehlt eine ähnliche Vorschrift, es be- 
darf aber kaum der Ausführung, dass sie dort nicht minder an- 
gebracht sein würde — es handelt sich nur darum, dass von ihr 
sachgemäss und nicht willkürlich Gebrauch gemacht wird. Dafür 
haben nötigenfalls die Beschwerdeinstanzen zu sorgen. 
Voraussetzung der Anwendung gegenüber einer vorhandenen 
Vertretung der Kasse ist, dass die letztere in einer deutlich er- 
kennbaren Art und Weise die von ihr zu verlangende Thätigkeit 
ablehnt: eine einmalige ungesetzliche oder statutenwidrige Be- 
schlussfassung, ja vielleicht nur eine einfache Unterlassung aus 
Rechtsirrtum oder Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um sogleich 
-_— 
1 „Arbeiterversorgung“ Bd. 7 8. 33.
	        
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