Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 252 — 
dass die bei der Feststellung des Gesetzesinhaltes beteiligten 
Organe ganz voneinander verschieden sein müssen. Aber auch 
wo dieser Grundsatz nicht ausdrücklich im geschriebenen Gesetze 
ausgesprochen ist, ist er doch in Geltung, so z.B. kann in 
Frankreich niemand zugleich Mitglied des Senates und der De- 
putiertenkammer sein, obwohl Gesetz und Verfassung dies nicht 
bestimmen ’®. Es handelt sich eben um einen Satz, der aus 
dem Wesen des Konstitutionalismus derart folgt, dass er nicht 
durch ein Gesetz ausgesprochen zu werden braucht, sondern der, 
wenn er nicht gelten soll, durch ein besonderes Gesetz aufgehoben 
werden müsste. 
Dieser Satz gilt aber nicht nur für die Kammern, sondern 
muss auf alle gesetzvereinbarenden Organe Anwendung finden, 
also auf Fürst und Kammern. Auch zwischen ihnen muss völlige 
Verschiedenheit, darf nicht teilweise persönliche Identität bestehen. 
Auf die Entschliessungen der Kammer würde ein ihr angehöriger 
Fürst allerdings kaum einen nennenswerten Einfluss ausüben 
können, da er, wie die anderen Abgeordneten, nur eine Stimme 
haben würde. Wohl aber wäre umgekehrt die Freiheit und 
Unabhängigkeit der Entschliessungen des Fürsten durch seine 
Zugehörigkeit zur Kammer vielleicht thatsächlich zu Gunsten 
einer bestimmten Partei eingeschränkt. 
Auf Grund des konstitutionellen Rechtssatzes: Die gesetz- 
vereinbarenden Staatsorgane müssen den sie bildenden Personen 
nach völlig voneinander getrennt sein, kann der Monarch, z. B. 
der König von Preussen, nicht Mitglied der Kammern sein. 
Was hier von der konstitutionellen Monarchie gesagt wird, 
das gilt aber auch von dem konstitutionellen Bundesstaate, z. B. 
dem Deutschen Reiche. Der Inhalt der Reichsgesetze wird ver- 
einbart zwischen zwei unabhängigen Reichsorganen, nämlich dem 
!* G, MEYER, Deutsches Staatsrecht 5. Aufl. S. 281 Anm. 21. 
15 EsmEIN a. a. O. S. 659 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.