Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Reichssouverän, der sich hierzu des Bundesrates bedient, und 
dem Reichstage *., Der Reichssouverän ist aber anerkannter- 
massen die Gesamtheit der Landessouveräne, zu denen die Fürsten 
der monarchischen Einzelstaaten gehören. Auch hier sind die 
beiden vereinbarenden Organe nach dem konstitutionellen Gesetze 
voneinander zu trennen. Gälte dieser Satz nicht, so könnte 
gegebenen Falles nicht nur, wie in der Monarchie, die Unab- 
hängigkeit der Entschlüsse des Souveräns durch die Reichstags- 
mitgliedschaft der Fürsten gefährdet sein, sondern die — mög- 
licherweise — 22 Stimmen der deutschen Fürsten würden auf 
die Beschlüsse des Reichstages einigen Einfluss haben. 
So ergiebt sich, dass ein deutscher Landesherr weder Mit- 
glied der Volksvertretung seines Landes, sei es der I. sei es der II. 
Kammer, noch auch des Reichstages sein kann. Dass dieser Satz in 
keinem Gesetze, keiner Verfassung ausdrücklich ausgesprochen 
worden ist, ist nicht zu verwundern. Er wäre auch unnötig gewesen, 
da er aus dem mehrerwähnten geltenden konstitutionellen Rechtssatze 
von der Trennung der Organe folgt. Bei der Schaffung der Reichs- 
und Landesverfassungen musste es auch fern liegen, ihn besonders 
ın die Verfassungsurkunden aufzunehmen, da die auf Schaffung 
der konstitutionellen Monarchie gerichtete politische Bewegung in 
erster Linie an einen Gegensatz zwischen Souverän und Kammern 
denken musste, während sie die teilweise personelle Identität 
zwischen beiden wohl kaum als möglich ins Auge fassen konnte. 
Und in der That ist die Frage, können die Monarchen, solange 
sie Monarchen sind, Mitglieder der Volksvertretung sein, bis 
jetzt ohne jedes praktische Interesse gewesen. 
Dagegen ist eine andere, hiermit zusammenhängende Frage 
von praktischer Bedeutung. 
Die Mitgliedschaft in einer I. oder II. Kammer wird, soweit 
es sich nicht um erbliche Berechtigungen handelt, erworben 
  
  
16 LaBanD a. a. O. Bd. II S. 22.
	        
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