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durch einen zweiseitigen Akt. Von der einen Seite wird sie
verliehen, so z. B. verleiht der Staat in Preussen dem, den der
König beruft, die Herrenhausmitgliedschaft, dem, der durch die
Majorität der Wahlstimmen bezeichnet wird, die Stellung eines
Abgeordneten. Die Verleihung wirkt aber erst, wenn der, dem
sie zu teil wird, sie annimmt. Die Annahme des Verleihungs-
antrages ist erforderlich. Eine Voraussetzung eines rechtswirk-
samen Verleihungsantrages ist, dass er einer Person gemacht
wird, der er, der Rechtsordnung gemäss, gemacht werden darf.
Wird er nicht einer solchen gestellt, so ist er ungültig, die An-
nahme entbehrt folgeweise der Rechtswirkung. In Preussen kann
der’ Verleihungsantrag nicht gestellt werden hinsichtlich der
Herrenhausmitgliedschaft denjenigen, die nicht unter die Bestim-
mungen der 88 1 Ziffer 1 und 3, 3, 4 und 5 der Verordnung
vom 12. Oktober 1854 fallen, hinsichtlich der Mitgliedschaft im
Abgeordnetenhause denjenigen, welche nicht die Bedingungen des
8 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 erfüllen.
Der Grund dafür, dass solche Personen nicht Mitglieder
der einen oder der anderen Kammer sein können, ist, dass ihnen
ein Mangel anhaftet, der sich aus der Nichterfüllung der gesetz-
lichen Vorbedingungen ergiebt und der sie persönlich untaug-
lich zu Volksvertretern macht. Da sie untauglich sind, so
schliesst die Rechtsordnung aus, dass sie in die Kammern be-
rufen bezw. gewählt werden; die auf sie gefallene Berufung bezw.
Wahl ist infolgedessen ungültig.
‚Neben diesen untauglichen giebt es Personen, die, obwohl
sie tauglich zum Volksvertreter sind, doch nicht Mitglieder einer
Kammer sein können. Der Grund dafür ist nicht ein persönlicher
Mangel, sondern ist vielmehr darin zu erblicken, dass dem Betreffen-
den durch die Erwerbung der Kammermitgliedschaft eine Pflicht
auferlegt würde, die mit einer anderen Pflicht, die ihm bereits
obliegt, in der Weise konkurriert, dass die gewissenhafte Er-
füllung einer von beiden darunter leiden müsste. Aus diesem