Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gründen ist mit einer zu vermeidenden Pflichtenkonkurrenz hin- 
sichtlich der Gesetzesvereinbarung, einerlei ob die Fürsten- oder 
Volksvertreterpflicht als der leidende Teil anzusehen ist. Die 
Konkurrenz zu beseitigen ist aber der Fürst in der Lage, in- 
dem er abdankt. Es kommt nicht darauf an, dass es wenig 
wahrscheinlich ist, ein Monarch werde das je thun, um die 
Inkompatibilität aufzuheben. Gegebenen Falles könnte ein Fürst 
eher geneigt sein, auf seinen Thron zu verzichten, als ein 
Mitglied der Oberrechnungskammer auf sein Amt. Es kommt 
nur darauf an, dass die Möglichkeit der Beseitigung des 
Hindernisses der Pflichtenkonkurrenz vorliegt, und diese ist ge- 
geben. 
Da sich nach allem aus der konstitutionellen Theorie für 
die Landesherren nur eine Unvereinbarkeit ihrer Stellung mit der 
Kammermitgliedschaft ergiebt, so sind sie, mangels anderweitiger 
gesetzlicher Bestimmungen, wählbar in die Volksvertretung ihres 
Landes. 
Die Reichstagsmitgliedschaft der deutschen Fürsten ist nun 
auch, wie dargelegt, durch den Satz von der Trennung der 
Organe ausgeschlossen. Demzufolge ergiebt sich für sie auch 
nur die Unvereinbarkeit der Stellung eines Mitträgers der Reichs- 
souveränität, also der Mitgliedschaft im einen, mit der Mitglied- 
schaft im anderen gesetzvereinbarenden Organe des Reiches, 
dem Reichstage. Auch hier wird durch Abdankung die Unver- 
einbarkeit gehoben. 
III. Wenn aus der konstitutionellen Theorie, dem zweifel- 
los auch auf das Reich anwendbaren Satze von der Trennung 
der Organe, für das passive Reichstagswahlrecht der deutschen 
Landesherren nur die Inkompatibilität folgt, so würde es noch 
einer besonderen reichsrechtlichen Norm bedürfen, um die Wähl- 
barkeit eines Landesherrn, welcher die Voraussetzungen des $ 4 
des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 erfüllt, auszuschliessen. 
Eine ausdrückliche Vorschrift giebt es in dieser Beziehung nicht.
	        
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