Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Theorie und Praxis aber scheinen nach dem früher Angegebenen ?” 
eine derartige Vorschrift dem Art. 9 R.-V. zu entnehmen, wo es 
heisst: „Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und 
des Reichstages sein.“ Diese Vorschrift kann insofern in Betracht 
kommen, als man sagt, der Bundesrat ist eine Vereinigung von 
bevollmächtigten Vertretern der Träger der Reichssouveränität. 
Wenn man nun der Meinung ist, dass die Rechtsstellung, welche 
der einzelne Vertreter Dritten, also z. B. dem Reichstage gegen- 
über einnimmt, auch die des vollmachtgebenden Vertretenen gegen- 
über denselben Dritten ist, dass also die für den Vertreter in 
dieser Beziehung geltenden Vorschriften auch für den Vertretenen 
massgebend sind, so kommt man zu dem Satze: Niemand kann 
zugleich Landesherr und Mitglied des Reichstages sein. Wie 
allgemein anerkannt wird, folgt aber aus dem oben citierten 
Satze des Art. 9 für die Bundesratsmitglieder nur eine Inkom- 
patibilität ?®. Infolgedessen könnte auch nur eine solche sich für 
die Landesherren ergeben, wenn man Art. 9 in der bezeichneten 
Weise auf sie anwendete. 
IV. Als Ergebnis der Untersuchung ist festzustellen: Die 
Landesherren können nicht Mitglieder des Reichstages sein. Ihr 
Ausschluss von der Mitgliedschaft beruht aber nicht auf einem 
sie zu nichtwählbaren Personen machenden Mangel an Tauglich- 
keit, sondern auf der rechtlichen Unvereinbarkeit ihrer Stellung 
mit der eines Reichstagsabgeordneten. — Das Gleiche ist auch 
von den Regenten zu sagen. Im Einzelstaate sind sie allein, 
im Reiche in Gemeinschaft mit den anderen Mitausübern der 
Reichssouveränität durch das Mittel des Bundesrates ein gesetz- 
vereinbarendes Staatsorgan, können daher nicht Mitglied eines 
anderen, die gleiche Funktion ausübenden Organes sein. 
Da für die deutschen Landesherren und Regenten 
nur Unvereinbarkeit hinsichtlich der Reichstagsmit- 
27 Vgl. oben unter I. 
3 Vgl. nur Lapann ae. a. OÖ. BALS. 291.
	        
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