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ihr bestellten Bevollmächtigten namens der Kasse gegen deren
Vorsitzenden klagend vorgehen und Ersatz der gemachten Aus-
gaben fordern, nachdem ihre vorangegangenen, der Aufklärung
über die Rechtslage gewidmeten Schritte unbeachtet geblieben sind
(das. Bd. 14 S. 411).
Die Verhütung übergrosser Ausgaben und die Ueberwachung
eines geregelten, vor Veruntreuungen geschützten Kassenbetriebs
ist natürlich eine der Hauptaufgaben für die Aufsichtsbehörde.
Uebereinstimmend schreiben 8 41 Kr.-V.-G. und $ 27 Hülfs-
kassen-G. vor, dass die Kasse verpflichtet ist, in den vorgeschrie-
benen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Ueber-
sichten über die Mitglieder, über die Krankbheits- und Sterbefälle,
über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-
ungen, sowie einen Rechnungsabschluss an die Aufsichtsbehörde
zu senden??. Betreffs der Zwangskassen ist in 841 Abs. 2a.2.0.
hinzugefügt, dass die höhere Verwaltungsbehörde befugt sei, über
Art und Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen;
es bedarf kaum der Auseinandersetzung, wie sehr hierbei eine
Gleichmässigkeit in der Aufstellung die Uebersicht erleichtert und
dem nachprüfenden Beamten viel unnütze Mühe spart. Keines-
falls sollte man Bedenken tragen, die Hülfskassen gesetzlich zu
derselben Beachtung von Buchführungsvorschriften zu verpflichten.
Die gelegentliche, unvermutete Durchsicht der Kassenbücher, ver-
bunden mit einer erschöpfenden Feststellung des buchmässigen
und des thatsächlichen Bestandes („Kassensturz“) bald bei dieser,
bald bei jener Kasse beugt der Neigung zu etwaigen Unregel-
mässigkeiten oder gar Unterschleifen wirksam vor.
Wie die in Anm. 19° erwähnten Forderungen des Berliner
Magistrats betreffs allmonatlicher Mitteilung des Rechnungsab-
schlusses gesetzlich zulässig erscheinen und fortlaufend besser über
22 Im Zentralblatt für das Deutsche Reich, 1892 S. 671 ff. hat
am 16. Nov. der Reichskanzler die nötigen Muster bekannt gemacht.