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trugs, des Diebstahls und der Unterschlagung, die er gesondert für die
Stellung des Thäters zum Geschädigten betrachtet, je nachdem der Thäter
ein unberechtigter Dritter ist oder durch Abonnementsvertrag bereits in
rechtlichen Beziehungen zum Geschädigten steht.
Besonders wichtig sind namentlich mit Rücksicht auf die künftige Ein-
gliederung des Reichsgesetzes betr. die Entziehung elektrischer Arbeit die
Erörterungen des Verf. über die Terminologie: Elektrische Energie, Ar-
beit, Kraft oder elektrischer Strom, und seine geschickte, knappe Darstellung
der Vorgeschichte dieses Elektrizitätsdiebstahlsgesetzes. PFLEGHART steht im
Gegensatz zum Reichsgericht auf dem Standpunkte, dass der Strafrichter auch
vor Erlass dieses Gesetzes den Diebstahl an Elektrizität hätte strafen können,
da die bisherige Einengung des Begriffs des Diebstahls auf Entziehung von
körperlichen Sachen zwar historisch berechtigt, gleichwohl aber eine irrige
Auffassung sei, da der Verf. des preussischen Strafgesetzbuchs mit dem Be-
griff der beweglichen Sache nicht „das Merkmal der Körperlichkeit, sondern
das der Kontrektabilität, der Fähigkeit in Besitz und weggenommen zu
werden“ verbunden wissen wollte. Er kommt nach eingehenden, durch
praktische Fälle aus dem täglichen Leben gut unterstützten Erörterungen
zu dem Schluss, dass „der Elektrizitätsdiebstahl sich seinem Wesen
nach in garnichts vom gewöhnlichen Diebstahl unterscheidet“
und dass der Erlass von Normen, nach denen er als ein delictum sui generis
behandelt und bestraft werden soll, nicht nur ganz überflüssig, sondern in-
konsequent und schädlich ist. Für eine etwa beliebte besondere Norm giebt
er einen formulierten Vorschlag. Das Entziehen von elektrischer Energie
in der Absicht, den Besitzer der elektrischen Anlage zu schädigen,
hält er aber einer besonderen Behandlung im Strafgesetzbuch für bedürftig,
zugleich tritt er dafür ein, dass zum Schutz der elektrischen Stark-
stromanlagen ähnliche Vorschriften erlassen werden, wie sie bereits zum
Schutze der Schwachstromanlagen bestehen.
Die zweite Hälfte zeigt in glücklicher und klarer Gruppierung die ver-
schiedenen Formen, in denen die Elektrizität als Gegenstand des
Vertragsrechts auftreten kann. Auch hier giebt ihm eine vergleichende
Uebersicht der Rechtsanschauungen in Wissenschaft und Praxis die Unter-
lage für den Aufbau des eigenen Systems. Er skizziert die verschiedenen
Meinungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem
Abnehmer der elektrischen Energie, welches bald als Kauf, bald als Sach-
oder Dienstmiete, als Werkverdingung oder als Innominatkontrakt aufgefasst
wird. Die Besorgung der elektrischen Beleuchtung kann nach PFLEGHARTS
Ansicht nur als Dienstmiete oder als Werkverdingung angesehen werden.
Von den Verpflichtungen der Vertragschliessenden widmet er dem Kontra-
hierungszwang besondere Beachtung. In dem angefügten Litteraturverzeichnis
sowohl wie im Texte fehlt die Erwähnung und Berücksichtigung des tüchtigen
Aufsatzes von Lupewie in Goldschm. Z. Bd. 35 aus dem Jahre 1889: Ueber