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den Kassenbestand Klarheit geben, als die allgemein verlangte
jährliche Einreichung statistischer Nachweisungen (Anm. 22), so
muss es auch für gerechtfertigt erachtet werden, wenn manche
Aufsichtsbehörden dem Anschwellen der Verwaltungsausgaben
kräftig dadurch entgegenzuarbeiten suchen, dass sie über die
Einzelposten derselben genauen Aufschluss verlangen®®, Ebenso
bietet sich für die Sicherstellung des Vermögensbestandes der
Kasse eine gute Handhabe durch die Einrichtung, dass in den
meisten Fällen die mündelsicher hinterlegten Wertpapiere nur
mit Ermächtigung der Aufsichtsbehörde herausgegeben werden
dürfen; die Erlaubnis wird davon abhängig zu machen sein, dass
die Kassenverwaltung glaubhaft nachweist, zu welchem Zwecke
etwa ausserordentliche Betriebsmittel erforderlich werden. Unge-
nügend begründete Anträge können abgelehnt oder zur Aufklä-
rung dem Vorstande zurückgeschickt werden *.
Es ist neuerdings der Versuch gemacht, unter den Gesichts-
punkt der Handhabung des Aufsichtsrechts einige Massnahmen
zu bringen, die schwerlich darunter fallen. Insbesondere wurde
behauptet, dass Krankenkassen nicht das selbständige Recht
hätten, Grundstücke zu erwerben und zu bebauen, Darlehen auf-
zunehmen oder auszuleihen u. s. w. Nachdem dann seitens des
königlichen Landgerichts Düsseldorf, I. Civilkammer, in einem
Urteile vom 8. Febr. 1898 die Unhaltbarkeit dieser Beschrän-
kungen überzeugend dargelegt ist („Arbeiterversorgung“ Bd.15
S. 542), hat es sich der preussische Minister für Handel und
Gewerbe angelegen sein lassen, in einem allgemeinen Erlasse vom
”® Vou besonderer Wichtigkeit ist diese Nachprüfung bei den Betriebs-
(Fabrik) Krankenkassen, da nach $ 64 No. 3 Kr.-V.-G. der Unter-
nehmer die Rechnungs- und Kassenführung auf seine Kosten einem Be-
aultragten anzuvertrauen hat, und eine Sonderung der hierdurch entstehenden
Ausgaben von den allgemeinen Verwaltungskosten nicht leicht ist; vgl.
SCHMOLLER’s Jahrbuch Bd. 24 Heft 3 S. 147 ff.
”t „Arbeiterversorgung“ Bd. 18 S. 687.
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