Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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geber (Zeitungseigentümer) getroffenen Verfügungen abhängig gemacht ist, und 
in Ermangelung einer solchen Person der Herausgeber selbst,* die 
Nennung auf der Druckschrift soll dabei nicht entscheidend sein. Nur 
dann, wenn die oben bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich desselben 
Teiles eines Blattes bei mehreren Personen zutreffen, jedoch von diesen nicht 
alle auf der Druckschrift als verantwortlich benannt werden, sollen lediglich 
die Genannten verantwortlich sein. 
Auch ein ganz neues und eigenartiges Haftungssystem konstruiert 
FRIEDMAnN. Er verwirft jede Garantiehaftung oder Thäterpräsumtion und 
lässt nur eine Haftung wegen Verletzung der Berufspflicht zu, welche für 
den verantwortlichen Redakteur darin besteht, keiner Zeitungsnummer sein 
„imprimatur* zu erteilen, die einen strafbaren Inhalt hat. Ebenso wird 
den übrigen Presspersonen, Drucker, Herausgeber, Zeitungseigentümer und 
selbst den Mitredakteuren die Berufspflicht auferlegt, keine Zeitungs- 
nummer ohne das „imprimatur“ des verantwortlichen Redakteurs herzustellen. 
Der verantwortliche Redakteur kann also nur aktiv, d.h. durch Erteilung 
des imprimatur haftbar werden, durch passive Haltung schliesst er seine 
Haftung schon aus. Haftet der verantwortliche Redakteur, so sind alle 
anderen Presspersonen von der Haftung frei. Haben sie aber ein Blatt ohne 
imprimatur des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so sind sie selbst 
dann wegen Uebertretung strafbar, wenn das Zeitungsblatt kein Delikt ent- 
hält. Enthält es ein Delikt, so trifft sie dieselbe Strafe wegen Verletzung 
der Berufspflicht, die sonst für den verantwortlichen Redakteur statuiert ist. 
Die genannten Personen haften aber weder schlechthin solidarisch, noch 
successiv, sondern nur der von ihnen haftet, dem ein Verschulden nachweis- 
bar ist, wobei auch nicht einmal eine Oulpa-Präsumtion die Anklage unter- 
stützt. 
Auf den übrigen interessanten und vielfach anregenden Inhalt der Ar- 
beit einzugehen, ist hier leider nicht der Raum. Es muss jedoch das Be- 
dauern ausgesprochen werden, dass die kürzlich von der österreichischen 
Regierung vorgelegte Pressnovelle von den Gedanken FRIEDMANNsS so wenig 
profitiert hat. Dr. iur. E. Grüttefien. 
Dr. Carl Sartorius, ord. Professor der Rechte in Greifswald, Kommentar 
zum Personenstandsgesetz in der vom 1. Januar 1900 gel- 
tenden Fassung, sowie zu den auf die Eheschliessung be- 
züglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen 
sämtlicher Bundesstaaten. München 1902. C. H. Becksche 
Verlagsbuchhandlung. XXIU u. 548 S. 
Verf. setzt mit Recht voraus, dass ein neuer Kommentar zum Per- 
sonenstandsgesetze angesichts der mannigfachen Aenderungen, welche sich
	        
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