278 —
geber (Zeitungseigentümer) getroffenen Verfügungen abhängig gemacht ist, und
in Ermangelung einer solchen Person der Herausgeber selbst,* die
Nennung auf der Druckschrift soll dabei nicht entscheidend sein. Nur
dann, wenn die oben bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich desselben
Teiles eines Blattes bei mehreren Personen zutreffen, jedoch von diesen nicht
alle auf der Druckschrift als verantwortlich benannt werden, sollen lediglich
die Genannten verantwortlich sein.
Auch ein ganz neues und eigenartiges Haftungssystem konstruiert
FRIEDMAnN. Er verwirft jede Garantiehaftung oder Thäterpräsumtion und
lässt nur eine Haftung wegen Verletzung der Berufspflicht zu, welche für
den verantwortlichen Redakteur darin besteht, keiner Zeitungsnummer sein
„imprimatur* zu erteilen, die einen strafbaren Inhalt hat. Ebenso wird
den übrigen Presspersonen, Drucker, Herausgeber, Zeitungseigentümer und
selbst den Mitredakteuren die Berufspflicht auferlegt, keine Zeitungs-
nummer ohne das „imprimatur“ des verantwortlichen Redakteurs herzustellen.
Der verantwortliche Redakteur kann also nur aktiv, d.h. durch Erteilung
des imprimatur haftbar werden, durch passive Haltung schliesst er seine
Haftung schon aus. Haftet der verantwortliche Redakteur, so sind alle
anderen Presspersonen von der Haftung frei. Haben sie aber ein Blatt ohne
imprimatur des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so sind sie selbst
dann wegen Uebertretung strafbar, wenn das Zeitungsblatt kein Delikt ent-
hält. Enthält es ein Delikt, so trifft sie dieselbe Strafe wegen Verletzung
der Berufspflicht, die sonst für den verantwortlichen Redakteur statuiert ist.
Die genannten Personen haften aber weder schlechthin solidarisch, noch
successiv, sondern nur der von ihnen haftet, dem ein Verschulden nachweis-
bar ist, wobei auch nicht einmal eine Oulpa-Präsumtion die Anklage unter-
stützt.
Auf den übrigen interessanten und vielfach anregenden Inhalt der Ar-
beit einzugehen, ist hier leider nicht der Raum. Es muss jedoch das Be-
dauern ausgesprochen werden, dass die kürzlich von der österreichischen
Regierung vorgelegte Pressnovelle von den Gedanken FRIEDMANNsS so wenig
profitiert hat. Dr. iur. E. Grüttefien.
Dr. Carl Sartorius, ord. Professor der Rechte in Greifswald, Kommentar
zum Personenstandsgesetz in der vom 1. Januar 1900 gel-
tenden Fassung, sowie zu den auf die Eheschliessung be-
züglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen
sämtlicher Bundesstaaten. München 1902. C. H. Becksche
Verlagsbuchhandlung. XXIU u. 548 S.
Verf. setzt mit Recht voraus, dass ein neuer Kommentar zum Per-
sonenstandsgesetze angesichts der mannigfachen Aenderungen, welche sich