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im Zusammenhange des jüngsten grossen Reichsgesetzgebungswerkes ergeben,
willkommen sein muss. Wir können ihm aber auch unsererseits gern be-
zeugen, dass die Art, wie er sich dieser Aufgabe entledigt, alles erfüllt, was
man nur verlangen kann. Der Kommentar ist geschickt angelegt, klar und
verständlich geschrieben, die Rechtsfragen, die sich ergeben, werden knapp und
mit juristischer Schärfe behandelt. Allem voran aber steht der Eindruck des
überaus grossen Fleisses, der sichtbar an diese Arbeit gewendet worden ist.
Wir haben es ja nicht so gut wie die Juristen anderer Nationen, denen
ein solcher Stoff sofort in der wünschenswerten Einfachheit und Einheitlich-
keit geboten wird. Kaum hat das Reich gesprochen, so fangen auch schon
die einzelstaatlichen Quellen an zu fliessen und überschütten den Sammler
mit einem verwirrenden Reichtum von Stoff. Was das bedeutet, wird schon
bei flüchtigem Durchblättern dieses Buches bemerkbar. Bei jedem einzelnen
Punkte erscheint immer wieder die Zusammenstellung der zugehörigen landes-
rechtlichen Bestimmungen mit Angabe des wesentlichen Inhaltes und der
verschiedenen Gruppen, die sie etwa in dieser Hinsicht bilden. Fast möchte
man meinen: wenn das schon für den Verf. mühsam genug war, so ist es
vielleicht für den Leser zu mühsam und schreckt ihn ab. Bei näherer Ueber-
legung wird man sich aber doch mit dem hier eingeschlagenen Verfahren
befreunden. Es ist ja wahr, dass der Praktiker sich immer nur um die Be-
stimmungen seines Landesrechts bekümmern und sich begnügen wird, diese
aus der Masse herauszusuchen. Auch wird er ihren genauen Text neben dem
Kommentar nicht entbehren können. Gleichwohl muss zugegeben werden,
dass nichts so geeignet ist, diese Texte zu erläutern als gerade diese fort-
laufende Zusammenstellung und Vergleichung.
Der Verf. kündigt im Vorwort an, dass er insbesondere die verwaltungs-
rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes eingehender, als bisher üblich, be-
handelt. Er hat sein Wort gehalten und auch dadurch seinem Buch ein
besonderes Interesse gesichert. Ist es nicht ein erfreulicher Beweis für
die Fortschritte, die wir auf diesem Gebiete gemacht haben, dass jetzt an
der wissenschaftlichen Auseinanderlegung einer derartigen Einrichtung das
Verwaltungsrecht als ein gleichberechtigter Zweig mit seinem System und
seinen Rechtsinstituten teilnimmt? Als die ersten Kommentare zum Per-
sonenstandsgesetz erschienen, war man noch weit entfernt davon, so zu denken.
Für den Verwaltungsrechtstheoretiker ist es ungemein lehrreich, an
ler Hand des Verf. seinen allgemeinen Begriffen zu folgen in die besonderen
Anwendungen, welche sie hier erfahren: das Berichtigungsverfahren, die
Zwangsstrafen, die verschiedenen Arten von Standesbeamten geben in dieser
Hinsicht Anregung genug.
Völkerrechtlich interessant ist die Behandlung der personenstandlichen
Angelegenheiten auf dem Bodensee (S. 142, 170) und auf Seeschiffen (S. 386 ff.).
„Während der Reise“, sagt das Gesetz, soll die standesamtliche Thätigkeit
nach seinen Vorschriften vor sich gehen. Der Verf. bemerkt mit Recht,
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