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dass die Tragweite dieser Bestimmung noch nicht genügend erörtert worden
ist. Wenn darunter, wie er annimmt, auch der Aufenthalt in fremden
Häfen begriffen sein soll, so steht das in Widerspruch mit allgemeinen
Grundsätzen. Denn dieser Hafen ist fremdes Gebiet und das Kauffarteischiff
ist nicht territoire flottant. Es wäre allerdings doch möglich, dass unser
Gesetz diese Grundsätze hätte durchbrechen wollen.
Nicht einverstanden bin ich, wenn der Verf. S. 422 Loznınas Begriffs-
bestimmung der Polizei als „jede mit Zwang gegen die Unterthanen ver-
bundene obrigkeitliche Thätigkeit überhaupt“ für die herrschende Meinung
erklärt. Meines Erachtens kommt diese Auffassung gar nicht mehr ernstlich
in Betracht.
Leipzig. — Otto Mayer.
Dr. jur. Georg Eger, Regierungsrat. Das Gesetz über die Enteignung
von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, erläutert mit Benutzung
der Akten des Königlich Preussischen Ministeriums der öffentlichen
Arbeiten. I. Bd.; 2. Aufl. Breslau, J. U. Kerns Verlag (Max Müller)
1902. XXIV u. 612 S.
Ein umfangreiches Werk, das einen verhältnismässig eng begrenzten
Stoff behandelt, erscheint hier in zweiter Auflage. Wir können nicht anders,
als es gelegentlich dieses Erfolges aufrichtig begrüssen. Aus der Praxis
herausgewachsen und für die Praxis gegeben, stellt es den Typus derartiger
Arbeiten in einem hohen Grade von Vollendung und Tüchtigkeit dar. Es
wird keinen zweiten geben, der diesen Stoff so gründlich beherrscht wie der
Verf.; sorgsam trägt er alle Ergebnisse der Rechtshandhabung zusammen
und ordnet und würdigt sie mit gesundem juristischen Urteil. Mancherlei
Neues ist inzwischen erschienen, das Bürgerliche Gesetzbuch hat tief ein-
gegriffen auch in dieses Gebiet. Die neue Auflage hat dem Verf. Gelegen-
heit gegeben, sein Werk danach in angemessener Weise zu vervollständigen,
so dass es seine alten Vorzüge wieder zu bewähren vermag.
Für die Theorie des Verwaltungsrechts sind derartige Bücher von
grösstem Wert. Erst die genauen Einzelheiten machen ein Rechtsinstitut
wie die Enteignung recht klar und verständlich, und gerade in diese Einzel-
heiten hinein ist der Verf. ein zuverlässiger Führer. Ueber die Auffassung.
die er giebt, möchte man manchmal mit ihm streiten, doch würde es hier
zu weit führen, darauf einzugehen. Eines aber darf doch nicht ungesagt
bleiben, gerade wegen der ausserordentlichen Hochschätzung, welche wir
dem Werke zollen. Der Verf. begegnet seinerseits der allgemeinen Theorie
des öffentlichen Rechtes nicht mit der gleichen Hochschätzung. Wo er sich
mit solchen allgemeinen Lehren berührt, bekennt er sich gern zu einem
Standpunkt, der entschieden nicht mehr modern ist.
Der „Staat“ kann das Enteiguungsrecht „dem Fiskus als Repräsentanten
des Staatsvermögens verleihen“ (S. 3). Es ist streng zu scheiden zwischen