Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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sind, in den neuen Auflagen bezw. Werken beider Verf. unverändert und unver- 
mindert fortbestehen, wird bei der verschiedenartigen grundsätzlichen Stellung 
der beiden Verf. zur Frage der Interpretation des Textes und bei den wesent- 
lichen Unterschieden ihrer Methode hierin nicht wundernelimen können!. 
Eine Würdigung dieser Meinungsverschiedenheiten ist natürlich an dieser 
Stelle nicht angängig. Ihr Vorhandensein sei hier nur festgestellt, weil es ein 
Hauptgrund war für diese gemeinschaftliche Besprechung beider Werke. 
Die unter b genannte kleinere Arbeit von Eser (neue Auflage 1901) 
ist im wesentlichen eine Textausgabe mit reichlichen Anmerkungen, aber 
ohne das schwere Rüstzeug des Kommentars. Für einfachere Verhältnisse 
bestimmt, dürfte diese vervollständigte und vielfach umgearbeitete 2. Auflage 
des Buches in ihrer knapperen, übersichtlicheren Form in der That für die 
Praxis der beteiligten Eisenbahnverwaltungen ein willkommenes Hilfsmittel 
sein. Auf einen Korrekturfehler in der neuen Auflage sei aufmerksam ge- 
macht: S. 175 Abs.3 a. E. und Abs. 4 a. A. sind zwei Sätze doppelt stehen 
geblieben. — 
Berlin. Dr. Schmölders, Regierungsrat. 
L. Hack, Geh. Regierungsrat, Kreisdirektor z. D, Handbuch der Ver- 
waltungspolizei in Elsass-Lothringen. Gebweiler 1902. 3048. 
M. 4—. 
Das Buch ist eine Zusammenstellung der zahllosen polizeilichen Ver- 
bote und Gebote, welche nach Reichsrecht und Landesrecht in Elsass- 
Lothringen bestehen, unter Angabe der Gesetze, Verordnungen und Ver- 
fügungen, auf welchen diese Einzäunung der persönlichen Freiheit beruht. 
Dieser massenhafte Stoff ist übersichtlich nach den verschiedenen Zweigen 
der polizeilichen Thätigkeit geordnet und durch ein genaues Inhaltsverzeichnis 
und ein sorgfältiges Sachregister ist die Benutzung erleichtert. Für die 
reichsländischen Verwaltungsbeamten wird das Buch ein sehr dankenswertes 
und zuverlässiges Hilfsmittel zur Orientierung in einer fast unübersehbaren 
Masse von Vorschriften sein, und da gleiche oder äbnliche Vorschriften auch 
in den anderen deutschen Ländern bestehen, so wird es auch ausserhalb 
Elsass-Lothringens von Nutzen sein. Das Buch enthält nur Kollektaneen; 
! Vgl. z. B. GERSTNER, Suppl. S. 1 Anm. 3 = Eser, Komm. S. XV; 
S. 22 Anm. 12, S. 23 = 8. 10, 11; S.35 Anm.7 = $. 56; 8. 36 = 8. 64; 
S. 87, 38 III = 8. 66 Anm. 21; S.53 oben u. Anm. 4 = 8. 143; S.78 Anm.1 
— S. 243 Anm. 9; S. 80b. Anm. 7 = S. 243 A. 94, S. 87 IV = S. 297 
Anm. 111; S. 89 Anm. 1 = $S.328 Abs. 3; S.90 Anm. 1 = $. 336 Abs. 3; 
S. 110 II u. Anm. 2 = S$S., 519, 520; S. 115 Anm. 1 = 8. 586 No. 3; 
S. 117 IIlu Anm. 1 = 8. 551 No. 2, S. 552 No. 4; S. 12 II = 8, 564 
No. 2; S. 139 Bem. = S$, 641, 642 Anm. 274.
	        
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