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es ist eine blosse Materialiensammlung ohne alle theoretische Bearbeitung,
auch ohne erläuternde Bemerkungen oder Hinweise auf die Litteratur. Auch
für diejenigen, welche mit der Polizeiverwaltung nichts zu thun haben, ist
das Buch ein nützlicher Ratgeber; denn es zeigt ihnen die unzähligen polizei-
lichen Fussangeln, in welche sie bei jeder Bewegung auf dem Gebiet der
Handlungsfreiheit geraten können.
Laband.
Dr. Ismar Freund, Die Regentschaft nach preuss. Staatsrecht,
Breslau 1803. 108 S. M. 3.80. (Heft 6 der Abhandlungen aus dem
Staats- und Verwaltungsrecht; herausgegeben von Prof. Siegfr. Brie.)
Die Regentschaft ist ein so oft behandeltes Thema für juristische Ab-
handlungen und alle in Betracht kommenden Fragen sind bereits so vielfach
und so gründlich erörtert worden, dass ein wissenschaftliches Bedürfnis nach
immer neuen Monographien darüber nicht vorhanden ist. Die Materie eignet
sich allerdings vortrefllich für Doktordissertationen, schon deshalb, weil die
meisten in dieser Lehre bestehenden Streitfragen wahre „Doktorfragen“ sind.
Immer und immer wieder dieselben Fragen zu erörtern, die verschiedenen An-
sichten der Schriftsteller zu erwähnen und zu kritisieren, die Bestimmungen der
Verfassungen von neuem zusammenzustellen und sie de lege lata und de lege
ferenda zu besprechen, ist als eine dankenswerte Aufgabe nicht anzusehen,
falls es nicht etwa einmal einem Bearbeiter dieser Materie beschieden sein
sollte, einen wirklich neuen Gesichtspunkt von durchgreifender Bedeutung
aufzustellen. Dies ist in der vorliegenden Abhandlung nicht der Fall.
Sie ist eine mit grossem Fleisse, vollständiger Benutzung der überreichen
Litteratur und gutem juristischen Verständnis geschriebene Dissertation,
welche vom Standpunkt eines Examinators aus mit vollem Rechte eine sehr
gute Censur verdient; der Stand der staatsrechtlichen Wissenschaft aber
wird durch sie nicht gefördert; den Sammlungen von Citaten hinsichtlich
der einzelnen in Betracht kommenden Fragen wird ein neues Citat hinzu-
gefügt werden können.
oo Laband.
Georges Cahen, Dr. en droit, auditeur au Conseil d’Etat, La Loi et le
Reglement. Paris, Arth. Rousseau, 1903. 431 8.
Die Lehre vom Gesetz und Verordnung und ihrem gegenseitigen Ver-
hältnis ist in der deutschen staatsrechtlichen Litteratur so vielseitig und von
s0 verschiedenen Gesichtspunkten aus behandelt worden, dass die vorliegende
Monographie in dieser Richtung nichts Neues bringen kann; interessant ist
aber auch für deutsche Leser, zu sehen, wie sich diese Lehre nach franzö-
sischem Recht und in der französischen Litteratur darstellt. Der Verf. be-
herrscht die Litteratur beider Völker vollständig und seine Darstellung ist