Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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es ist eine blosse Materialiensammlung ohne alle theoretische Bearbeitung, 
auch ohne erläuternde Bemerkungen oder Hinweise auf die Litteratur. Auch 
für diejenigen, welche mit der Polizeiverwaltung nichts zu thun haben, ist 
das Buch ein nützlicher Ratgeber; denn es zeigt ihnen die unzähligen polizei- 
lichen Fussangeln, in welche sie bei jeder Bewegung auf dem Gebiet der 
Handlungsfreiheit geraten können. 
Laband. 
Dr. Ismar Freund, Die Regentschaft nach preuss. Staatsrecht, 
Breslau 1803. 108 S. M. 3.80. (Heft 6 der Abhandlungen aus dem 
Staats- und Verwaltungsrecht; herausgegeben von Prof. Siegfr. Brie.) 
Die Regentschaft ist ein so oft behandeltes Thema für juristische Ab- 
handlungen und alle in Betracht kommenden Fragen sind bereits so vielfach 
und so gründlich erörtert worden, dass ein wissenschaftliches Bedürfnis nach 
immer neuen Monographien darüber nicht vorhanden ist. Die Materie eignet 
sich allerdings vortrefllich für Doktordissertationen, schon deshalb, weil die 
meisten in dieser Lehre bestehenden Streitfragen wahre „Doktorfragen“ sind. 
Immer und immer wieder dieselben Fragen zu erörtern, die verschiedenen An- 
sichten der Schriftsteller zu erwähnen und zu kritisieren, die Bestimmungen der 
Verfassungen von neuem zusammenzustellen und sie de lege lata und de lege 
ferenda zu besprechen, ist als eine dankenswerte Aufgabe nicht anzusehen, 
falls es nicht etwa einmal einem Bearbeiter dieser Materie beschieden sein 
sollte, einen wirklich neuen Gesichtspunkt von durchgreifender Bedeutung 
aufzustellen. Dies ist in der vorliegenden Abhandlung nicht der Fall. 
Sie ist eine mit grossem Fleisse, vollständiger Benutzung der überreichen 
Litteratur und gutem juristischen Verständnis geschriebene Dissertation, 
welche vom Standpunkt eines Examinators aus mit vollem Rechte eine sehr 
gute Censur verdient; der Stand der staatsrechtlichen Wissenschaft aber 
wird durch sie nicht gefördert; den Sammlungen von Citaten hinsichtlich 
der einzelnen in Betracht kommenden Fragen wird ein neues Citat hinzu- 
gefügt werden können. 
oo Laband. 
Georges Cahen, Dr. en droit, auditeur au Conseil d’Etat, La Loi et le 
Reglement. Paris, Arth. Rousseau, 1903. 431 8. 
Die Lehre vom Gesetz und Verordnung und ihrem gegenseitigen Ver- 
hältnis ist in der deutschen staatsrechtlichen Litteratur so vielseitig und von 
s0 verschiedenen Gesichtspunkten aus behandelt worden, dass die vorliegende 
Monographie in dieser Richtung nichts Neues bringen kann; interessant ist 
aber auch für deutsche Leser, zu sehen, wie sich diese Lehre nach franzö- 
sischem Recht und in der französischen Litteratur darstellt. Der Verf. be- 
herrscht die Litteratur beider Völker vollständig und seine Darstellung ist
	        
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