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eröffnet auch einen Ausblick in die weitere Fortbildung desselben; ins-
besondere entwickelt er die Gründe, welche für die Errichtung eines obersten
Kolonialgerichtshofes im Reichsgebiet mit einer alle Schutzgebiete umfassenden
Zuständigkeit sprechen.
Laband.
Alfr. Daniel, Die Kurialienformel Von Gottes Gnaden. Berlin 1902.
80 S.
Diese interessante Schrift giebt eine geschichtliche Darstellung des
(Gebrauchs dieser Formel, ihres kirchlichen Ursprungs, ihrer Annahme durch
die Karolinger, ihrer Verwendung im späteren Mittelalter, in der Zeit des
Absolutismus und des Verfassungsstaates.. Daran schliesst sich eine Erörte-
rung ihrer Bedeutung. Der Verf. führt den Nachweis, dass sie nicht das
Königtum als Institution, sondern die Person des jeweiligen Monarchen be-
trifft. Nach einer vorzüglichen Widerlegung verschiedener theoretischer
Ansichten über die Bedeutung der Formel zeigt er, dass sie im modernen
Staat in engstem Zusammenhang mit der souveränen unverantwortlichen
Stellung des Monarchen steht. Der Monarch ist im Gegensatz zu allen
Staatsbürgern von Gott allein abhängig und darum auch nur vor Gott für
seine Handlungen verantwortlich. Die irdische Unverantwortlichkeit bietet
darum, wenn sie auch nicht als der Inhalt des Ausdrucks Von Gottes
Gnaden gelten kann, doch einen einwandfreien Grund dafür, dass die dem
Monarchen mit allen Menschen gemeinsame Abhängigkeit von Gott über-
haupt in der feierlichen Art einer Formel betont wird, und diese Formel
hat den Wert, dass sie den Monarchen stets an diese Verantwortlichkeit vor
Gott erinnern soll.
Laband.
Dr. Karl Neumeyer, Die gemeinrechtliche Entwickelung des inter-
nationalen Privat- und Strafrechts bis Bartolus. Erstes
Buch: Die Geltung des Stammesrechts in Italien. München 1901.
XII u. 313 S.
Der Verf. wollte die erste Ausbildung des gemeinrechtlichen inter-
nationalen Privatrechts bis Bartolus verfolgen, dessen Thätigkeit ihm nicht
sowohl „einen Wendepunkt in der Geschichte des internationalen Privat-
rechts bedeutet, sondern einen Höhepunkt, den zu erreichen viele andere
vorgearbeitet haben“; hierbei ergab sich ihm die Frage, in welchem Zu-
sammenhang die Lehre von der Statutenkollision mit dem System der per-
sönlichen Rechte steht. Die Lehre von der Statutenkollision als die Lehre
von der Kollision territorialer Rechte wurde durch die Verschiedenheiten
im Recht der italienischen Landschaften hervorgerufen, diese Verschieden-