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über das Verhältnis von justinianischem und byzantinischem Recht in Cala-
brien und Apulien S. 191f., über das normannische Recht im Verhältnis
zum fränkischen S. 236f., 244 ff. Aber wie vieles sonst liesse sich noch,
insbesondere zur Geschichte des materiellen Privatrechts selbst, aus dem
inhaltreichen Buche hervorheben !
Bonn. E. Zitelmann.
Zur Strafrechtsreform.
Mit solcher Zähigkeit und Vielgestaltheit wie jetzt die Frage der
Strafrechtsreform ist wohl kaum je eine Litteraturbewegung in Fluss
gehalten worden. Neben dem vielen Gereimten und Ungereimten, das dar-
über die Tageslitteratur bringt, schwillt auch die wissenschaftliche Fach-
litteratur erheblich an. Einer unserer namhaften Strafrechtslehrer
undStrafrechtspraktiker nach dem anderen erscheint mit dem Nieder-
schlage seiner Gedanken und Erfahrungen auf dem Büchermarkte. Im
grossen und ganzen ist die Ausbeute keine übermässige. Das, was geboten
wird, bewegt sich meist in Einzelheiten, wie Theorie der Strafe, Kampf
der kriminalistischen Schulen, Begriffsjurisprudenz, Soziologie, Verwahrungs-
anstalten, Behandlung der Jugendlichen, verminderte Zurechnungsfähigkeit,
Normalcharakter, Defektmensch, bedingte Begnadigung, zweigestaltete Frei-
heitsstrafe (nur Gefängnis und Zuchthaus), Reichsstrafvollzugsgesetz, einheit-
liches Strafgesetzbuch, gesondertes Reichspolizeistrafgesetzbuch, Abschaffung
der Majestätsbeleidigung u. ä Immerhin bietet jede der Einzelschriften
Charakteristisches und Eigenartiges. Zur Besprechung im „Archiv für das
öffentliche Recht“ liegen dem Unterzeichneten heute nachstehende drei
Arbeiten vor:
l. Die Strafrechtsreform in Deutschland und der Schweiz. Ge-
danken und Erfahrungen von Dr. Plazid Meyer von Schauensee,
Öberrichter in Luzern, gewesenes Mitglied der Expertenkommission
für ein schweizerisches Strafgesetz. Berlin 1903. Puttkamer & Mühl-
brecht. Gross 8°. 68 S. Preis 1,60 M.
Die Schrift verfolgt einen doppelten Zweck. Einmal ist sie eine
Streitschrift, die pro domo und als Fortsetzung der 1897er Veröffentlichung
des Herrn Verf.: Zur Geschichte und Kritik des Stooszschen Ent-
wurfs für einschweizerisches Strafgesetz den durch allerlei Zwischen-
fälle verdunkelten inneren Zusammenhang jener Verhandlungen weiter klar-
legen und die Polemik gegen den Verlauf der schweizerischen Kommissions-
verhandlungen und Beratungen fortsetzen will. Nach dieser Richtung muss
auf Referat und Kritik verzichtet werden, weil dieser Teil zu persönlich ge-
halten ist und schwerlich ein allgemeines Interesse erweckt. Sodann aber