Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

i. B. unter Geheimhaltung des Namens des Verfassers ein- 
gereicht werden. 
. Die Preisschriften müssen in deutscher Sprache verfasst 
und mit einem Motto versehen sein. Jeder Preisschrift 
ist ein versiegelter Umschlag beizulegen, welcher das Motto 
als Aufschrift trägt und die eidesstattliche Versicherung 
des Bewerbers enthält, dass er die Abhandlung selbständig 
verfasst hat. Der Unterschrift ist die Adresse des Ver- 
fassers beizufügen. 
. Die Fakultät kann einer teilweise befriedigenden Arbeit 
einen Teilpreis zuerkennen, sie kann, wenn mehrere des 
vollen Preises würdige Arbeiten eingegangen sind, den 
Preis teilen. 
. Wenn die des Preises würdige Arbeit gedruckt wird, so 
ist auf dem Titel des Werkes zu vermerken, dass die 
Arbeit von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät 
Freiburg i. B. mit dem Preise der Schleidenstiftung ge- 
krönt ist. 
. Die Entscheidung über die eingegangenen Arbeiten wird 
am 1. August 1905 am schwarzen Brett, ausserdem in 
denjenigen Zeitschriften und Zeitungen bekannt gemacht, 
in denen die Preisbewerbung ausgeschrieben war. 
. Die eingereichten Arbeiten bleiben zur Verfügung des Ver- 
fassers auf der Universitätskanzlei niedergelegt. Nicht ge- 
krönte Arbeiten, deren Verfasser binnen Jahresfrist nach 
dem Anschlag der Entscheidung sich nicht gemeldet haben, 
werden nebst den uneröffneten Umschlägen vernichtet. 
Rümelin, Dekan.
	        
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