über die Umgestaltung des Krankenversicherungsrechts ist über
diesen Punkt mit begreiflicher Lebhaftigkeit hinüber und herüber
gestritten worden. Der preussische Minister für Handel und Ge-
werbe hat in einem Fragebogen Auskunft darüber gewünscht, ob
sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden als unzulänglich erwiesen
hätten, und in welcher Richtung etwa eine Verstärkung erforderlich
sei. Es haben alsbald zahlreiche Krankenkassen sich gegen jede Er-
weiterung dieser Befugnisse ausgesprochen (vgl. die Erklärung von
Krankenkassen zu Trier in der „Invaliden- und Altersver-
sicherung“ Bd. 10 8.167 ff.) Anderseits befürwortet HOFFMANN
im preussischen Verwaltungsblatt sehr eine ausgeprägtere Sicher-
stellung der Aufsichtsrechte und empfiehlt eine Gleichstellung der
Krankenkassen mit den Innungen, insbesondere ein Recht auf
Zwangseinstellung von Ausgaben in den Kassenhaushaltsplan ?®.
Auch Hann, der nicht so weit wie der genannte Schriftsteller geht
(Kommentar, Anm.1zu836; Anm.1 Abs.2zu 845), der insbeson-
dere das Beanstandungsrecht für selbstverständlich hält und die
Anfechtbarkeit der Aufsichtsverfügungen bei den Zwangskassen in
derselben Weise fordert, wie sie 8 33 Abs. 4 Hülfskassen-G. vor-
sieht (oben S. 8), nimmt ein Absetzungsrecht der Generalver-
sammlung, aber nicht der aufsichtführenden Dienststelle gegenüber
säumigen Vorstandsmitgliedern an („Arbeiterversorgung*
3 Zur Vergleichung mag auch auf 8103h R.-Gew.-O. hingewiesen werden,
dessen Fassung fast wörtlich in das Krankenversicherungsgesetz und Hülfs-
kassengesetz übernommen werden könnte: „Bei der Handwerkskammer
ist von der Aufsichtsbehörde (8 103 0) ein Konimissar zu bestellen. Derselbe
ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Aus-
schüsse einzuladen und muss auf Verlangen jederzeit gehört werden. Der
Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer
Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen und die Einberufung der
Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der
Handwerkskammnr und ihrer Organe, welche deren Befugnisse überschreiten
oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über
die Beanstandung entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder
ihrer Organe die Aufsichtsbehörde.“