Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Aufsätze. 
Die Verkündigung von Rechtsverordnungen 
des Bundesrates. 
Von 
LABAND. 
Der IV. Civilsenat des Reichsgerichts hat in der Entschei- 
dung vom 25. Nov. 1897 (Bd. 40 8. 68ff.) die vom Bundesrate 
am 7. und 21. März 1882 beschlossenen, ım Centralblatt für das 
Deutsche Reich (1882 8. 123) verkündeten „Grundsätze für die 
Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern® im Gegensatz zu der 
Annahme des Reichspostamts und zur Entscheidung des Kammer- 
gerichts als eine rechtsverbindliche Rechtsverordnung erklärt und 
gegen das vom Berufungsgericht erhobene Bedenken, dass zur 
verbindlichen Kraft der „Grundsätze“ als einer reichsrechtlichen 
Verordnung deren Verkündigung durch das Reichsgesetzblatt 
nach Art. 2 R.-V. erforderlich gewesen sein würde, folgendes 
ausgeführt: 
Der Art. 2 R.-V. erfordert die Verkündigung durch ein 
Reichsgesetzblatt lediglich für die Reichsgesetze. Unter diesen 
Archiv für öffentliches Recht. XVIIL 3. 21
	        
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