Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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keiner anderen Stelle die Art der Verkündigung reichsrechtlicher 
Vorschriften behandelt, keine Vorschrift über die Verkündigung 
von Rechtsverordnungen enthalte. Daraus würde aber nur folgen, 
dass diese vermeintliche Lücke der Verfassung durch ein ein- 
faches Reichsgesetz ausgefüllt werden kann, ohne dass die für 
Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt zu 
werden brauchen. Dagegen folgt aus dem Mangel einer ausdrück- 
lichen Vorschrift über die Art der Verkündigung nicht, dass die 
Rechtsverordnungen des Bundesrates in regelloser und willkür- 
licher Weise verkündet werden können und der Bundesrat in 
jedem einzelnen Falle nach seinem Belieben die Art der Ver- 
kündigung bestimmen dürfe. Es ist vielmehr zu untersuchen, ob 
sich aus dem Wesen und Zweck der Verkündigung gewisse all- 
gemeine Erfordernisse ergeben, welche auch ohne besondere 
gesetzliche Vorschrift beobachtet werden müssen, und von denen 
nur dann Abstand genommen werden darf, wenn eine besondere 
gesetzliche Anordnung dies positiv gestattet. Für die Verkün- 
digung von Rechtsverordnungen muss auch ohne ausdrückliche 
Vorschrift eine solche Form gewählt werden, welche den all- 
gemeinen Erfordernissen der Verkündigung von Rechtsvorschriften 
entspricht. Der Abdruck im Centralblatt des Deutschen Reichs 
würde nur dann als rechtswirksame Verkündigung anzusehen sein, 
wenn er diesen Erfordernissen genügt. 
Dies soll im folgenden untersucht werden. 
II. 
Die Verkündigung von Rechtsvorschriften steht im Zu- 
sammenhang mit dem Grundsatz ignorantia juris nocet. Jeder 
— 
  
® Auch Zorn in Hirths Annalen 1885 lässt ein Ermessen der Regierung 
hinsichtlich der Art der Verkündigung nur unter der Beschränkung zu, 
„wenn damit dem Begriffe der Publikation Genüge geschieht“. Ueber die 
Erfordernisse der Publikation verweist er auf die Ausführungen in meinem 
Staatsrecht; leider prüft er aber nicht, inwieweit ein Abdruck im Central- 
blatt diesen Erfordernissen entspricht.
	        
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