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sich in dem Dunkel der Ministerial- und Amtsblätter verstecken,
in welchem nur das scharfe Auge des Reichsgerichts sie von
Verwaltungsvorschriften und Mitteilungen anderer Art zu unter-
scheiden vermag.
IV.
Da die Verkündigung von Gesetzen und Verordnungen ein
durch Rechtssatz geregelter Akt des öffentlichen Rechts mit
spezifischer Rechtswirkung ist, so kann sie nur von der gesetz-
lich zuständigen Behörde unter amtlicher Verantwortung
vorgenommen werden,
Auch hierdurch unterscheidet sie sich von allen anderen
Veröffentlichungen von Gesetzestexten und Verordnungen. Es
genügt daher auch nicht, dass die Veröffentlichung von irgend
einer Behörde vorgenommen wird; auch nicht, dass sie zu dem
Geschäftskreise derselben gehört. Einer Sammlung von Gesetzen
und Verordnungen, welche etwa das Reichsjustizamt oder eine
andere Reichsbehörde oder das Ministerium eines Bundesstaates
veranstaltet, kommt der Charakter von Verkündigungen nicht zu.
Dasselbe gilt von dem Abdruck eines Gesetzes oder einer Rechts-
verordnung in einem der zahlreichen Ministerialblätter, falls nicht
einem solchen Abdruck etwa gesetzlich die Kraft der Ver-
kündigung beigelegt ist. Ganz unerheblich ist es, ob ein Ab-
druck die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und
gewisse thatsächliche Garantien gegeben sind, auf welchen diese
Wahrscheinlichkeit beruht. Denn die Fehlerlosigkeit der Ver-
öffentlichung ist nicht im stande, die auf Rechtssatz beruhende
Fiktion zu ersetzen, dass durch eine bestimmte Veröffentlichung
das Gesetz oder die Verordnung gemeinkundig geworden sei.
Die Veröffentlichung einer Rechtsvorschrift hat demnach
nur dann den Charakter einer Verkündigung, wenn das Blatt, in
welchem sie erfolgt, unter der amtlichen Verantwortlichkeit einer
zur Verkündigung ermächtigten Behörde herausgegeben wird,
und die Verantwortlichkeit sich gerade auf den Rechtsakt der