Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 319 — 
sich in dem Dunkel der Ministerial- und Amtsblätter verstecken, 
in welchem nur das scharfe Auge des Reichsgerichts sie von 
Verwaltungsvorschriften und Mitteilungen anderer Art zu unter- 
scheiden vermag. 
IV. 
Da die Verkündigung von Gesetzen und Verordnungen ein 
durch Rechtssatz geregelter Akt des öffentlichen Rechts mit 
spezifischer Rechtswirkung ist, so kann sie nur von der gesetz- 
lich zuständigen Behörde unter amtlicher Verantwortung 
vorgenommen werden, 
Auch hierdurch unterscheidet sie sich von allen anderen 
Veröffentlichungen von Gesetzestexten und Verordnungen. Es 
genügt daher auch nicht, dass die Veröffentlichung von irgend 
einer Behörde vorgenommen wird; auch nicht, dass sie zu dem 
Geschäftskreise derselben gehört. Einer Sammlung von Gesetzen 
und Verordnungen, welche etwa das Reichsjustizamt oder eine 
andere Reichsbehörde oder das Ministerium eines Bundesstaates 
veranstaltet, kommt der Charakter von Verkündigungen nicht zu. 
Dasselbe gilt von dem Abdruck eines Gesetzes oder einer Rechts- 
verordnung in einem der zahlreichen Ministerialblätter, falls nicht 
einem solchen Abdruck etwa gesetzlich die Kraft der Ver- 
kündigung beigelegt ist. Ganz unerheblich ist es, ob ein Ab- 
druck die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und 
gewisse thatsächliche Garantien gegeben sind, auf welchen diese 
Wahrscheinlichkeit beruht. Denn die Fehlerlosigkeit der Ver- 
öffentlichung ist nicht im stande, die auf Rechtssatz beruhende 
Fiktion zu ersetzen, dass durch eine bestimmte Veröffentlichung 
das Gesetz oder die Verordnung gemeinkundig geworden sei. 
Die Veröffentlichung einer Rechtsvorschrift hat demnach 
nur dann den Charakter einer Verkündigung, wenn das Blatt, in 
welchem sie erfolgt, unter der amtlichen Verantwortlichkeit einer 
zur Verkündigung ermächtigten Behörde herausgegeben wird, 
und die Verantwortlichkeit sich gerade auf den Rechtsakt der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.