Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Verkündigung bezieht, nicht auf andere Zwecke, welche durch 
die Herausgabe gefördert werden sollen, z. B. die Belehrung des 
Publikums oder der Behörden, die Uebersichtlichkeit der vor- 
handenen Bestimmungen, die Bequemlichkeit ihrer Benutzung, 
sowie namentlich die Verbreitung der Kenntnis der bestehenden 
Vorschriften in den Kreisen, für welche sie Interesse haben. 
Die Gefahr, dass man diese materiellen Zwecke der Gesetzes- 
bekanntmachung mit dem formellen Akt der Gesetzesverkündi- 
gung verwechselt, liegt sehr nahe. Das Urteil des Reichsgerichts 
zeigt dies, indem es sich auf die Erwägung stützt: 
„dass auch das COentralblatt für das Deutsche Reich unter 
Redaktion einer obersten Reichsbehörde steht und deshalb 
geeignet erscheint, dem Zwecke der amtlichen Verkündigung, 
d.h. (!) der Ermöglichung allgemeiner und zuverlässiger Kenntnis- 
nahme zu genügen.“ 
Es ist unmöglich, das Wesen der Verkündigung gründlicher 
zu verkennen, als es in diesen Worten geschehen ist. Hiernach 
wäre jede amtliche Ausgabe eines Gesetzbuches, jede amtliche 
Zusammenstellung der über eine Materie ergangenen Verord- 
nungen eine Verkündigung und der Abdruck einer Verordnung 
im Deutschen Reichsanzeiger würde als eine genügende Verkün- 
digung derselben anzusehen sein. 
V. 
Wenn nach den vorstehenden Erörterungen die Ansicht ab- 
zulehnen ist, dass es dem Bundesrat freisteht, in jedem einzelnen 
Falle nach Willkür und Belieben zu bestimmen, in welcher Weise 
er die von ihm beschlossenen Rechtsverordnungen verkündigen 
will, so erhebt sich die weitere Frage, ob das Centralblatt für 
das Deutsche Reich zu Verkündigungen geeignet ist. 
In dieser Hinsicht ist nun in erster Reihe hervorzuheben, 
dass es keine reichsgesetzliche Vorschrift giebt, welche dem 
Abdruck im Centralblatt die Kraft der Verkündigung verleiht,
	        
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