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führt die Vergleichung mit den Gewerbegerichten ($ 18a
Gew.-G.-G.) vielleicht zu der Beseitigung des Ruhens der
Arbeitgeberstimmen und zu einer behördlichen Ernennung in
einem derartigen Notfalle, zumal wenn die Grundsätze des
Invalidenversicherungsrechtes (Gleichheit der Beiträge, Gleichheit
der Vertreterzahl) demnächst Anwendung finden sollten °®,
Wenn die Aenderung des Krankenversicherungsgesetzes,
wie ich hoffe, wirklich zur Beseitigung des jetzigen Beitrags-
und Vertretungsverhältnisses führt, wonach die Versicherten
doppelt so viel Pflichten und Rechte wie die Arbeitgeber haben,
dann kommt auch eine weitere Annäherung an die Invaliden-
versicherung in Frage: Ernennung des Vorstandsvor-
sitzenden durch die Aufsichtsbehörde aus der Zahl der
Staats- bezw. Kommunalbeamten oder aus sonstigen, unbe-
teiligten Kreisen. Die Zusammensetzung des Verwaltungskörpers
der Zwangskassen wird dann eine ganz ähnliche sein, wie bei
den Landesversicherungsanstalten einerseits, den Gewerbegerichten
anderseits. Wie man auch sonst über letztere denken mag, so
wird man doch zugeben müssen, dass gerade in der Art und
Weise, wie der Vorsitzende des Gewerbegerichts ohne Mit-
wirkung der Arbeitgeber und -nehmer ausgewählt wird, die
denkbar grösste Gewähr für seine unparteiliche Stellung und die
Handhabung der Geschäfte geboten ist. Das Bestätigungsrecht
der höheren Verwaltungsbehörde, wie es sich der Staat gegenüber
den Gewerbegerichtsvorsitzenden vorbehalten zu müssen geglaubt
hat, erscheint bei den Krankenkassen wohl entbehrlich, da deren
Vorstände niemals einzige Instanz sind. Eine übermässige Inan-
spruchnahme der Gemeindebeamten u. s. w. durch den Vorsitz
a ———
8 90 Abs. 3 Inv.-V.-G. bestimmt: „Kommt eine Wahl nicht zu
stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange
und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere
Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der
Versicherten zu ernennen.“