Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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führt die Vergleichung mit den Gewerbegerichten ($ 18a 
Gew.-G.-G.) vielleicht zu der Beseitigung des Ruhens der 
Arbeitgeberstimmen und zu einer behördlichen Ernennung in 
einem derartigen Notfalle, zumal wenn die Grundsätze des 
Invalidenversicherungsrechtes (Gleichheit der Beiträge, Gleichheit 
der Vertreterzahl) demnächst Anwendung finden sollten °®, 
Wenn die Aenderung des Krankenversicherungsgesetzes, 
wie ich hoffe, wirklich zur Beseitigung des jetzigen Beitrags- 
und Vertretungsverhältnisses führt, wonach die Versicherten 
doppelt so viel Pflichten und Rechte wie die Arbeitgeber haben, 
dann kommt auch eine weitere Annäherung an die Invaliden- 
versicherung in Frage: Ernennung des Vorstandsvor- 
sitzenden durch die Aufsichtsbehörde aus der Zahl der 
Staats- bezw. Kommunalbeamten oder aus sonstigen, unbe- 
teiligten Kreisen. Die Zusammensetzung des Verwaltungskörpers 
der Zwangskassen wird dann eine ganz ähnliche sein, wie bei 
den Landesversicherungsanstalten einerseits, den Gewerbegerichten 
anderseits. Wie man auch sonst über letztere denken mag, so 
wird man doch zugeben müssen, dass gerade in der Art und 
Weise, wie der Vorsitzende des Gewerbegerichts ohne Mit- 
wirkung der Arbeitgeber und -nehmer ausgewählt wird, die 
denkbar grösste Gewähr für seine unparteiliche Stellung und die 
Handhabung der Geschäfte geboten ist. Das Bestätigungsrecht 
der höheren Verwaltungsbehörde, wie es sich der Staat gegenüber 
den Gewerbegerichtsvorsitzenden vorbehalten zu müssen geglaubt 
hat, erscheint bei den Krankenkassen wohl entbehrlich, da deren 
Vorstände niemals einzige Instanz sind. Eine übermässige Inan- 
spruchnahme der Gemeindebeamten u. s. w. durch den Vorsitz 
a ——— 
8 90 Abs. 3 Inv.-V.-G. bestimmt: „Kommt eine Wahl nicht zu 
stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange 
und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere 
Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der 
Versicherten zu ernennen.“
	        
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