Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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ordnung in ihren verschiedenen Fassungen im Centralblatt hat 
nur den Charakter der Bekanntmachung, nicht der Verkündigung, 
abgesehen davon, dass die Wehrordnung überhaupt nur eine über- 
sichtliche Zusammenstellung von Bestimmungen ist, die — soweit 
sie überhaupt einer Verkündigung bedürftig und fähig sind — 
anderweitig in rechtswirksamer Weise verkündigt worden sind °*. 
VI. 
Wenn in den erwähnten Fällen der Abdruck im Uentralblatt 
nicht als Verkündigung, sondern als Mitteilung einer Thatsache 
anzusehen ist, so bleibt doch eine grosse Masse von Verord- 
nungen des Bundesrates übrig, auf welche dieser Gesichtspunkt 
nicht zutrifft. Sie werden entweder nur im Reichsgesetzblatt oder 
nur im Uentralblatt veröffentlicht und es drängt sich die Frage 
auf, ob irgend ein Prinzip erkennbar ist, nach welchem die eine 
oder andere Form der Veröffentlichung gewählt wird. Die Ver- 
mutung spricht dafür, dass ein solches Prinzip besteht?®. Es ist 
anzunehmen, dass man im Reichsamt des Innern eine Erwägung 
anstellt, ob ein Bundesratsbeschluss im Reichsgesetzblatt oder im 
Centralblatt veröffentlicht werden soll, dass man sich dabei von 
bestimmten Grundsätzen leiten lässt, vielleicht auch in zweifel- 
haften Fällen die Ansicht des Reichsjustizamts darüber einholt. 
Denn wenn auch das Reichsgericht und einige Schriftsteller von 
der Meinung ausgehen, dass es für die Geltung einer Bundesrats- 
verordnung gleichgültig sei, wie und wo sie verkündigt wird, so 
muss doch der Bundesrat selbst oder der Reichskanzler oder der 
Staatssekretär im Reichsamt des Innern oder ein ihn vertretender 
?* Der Kaiserliche Erlass vom 18. Februar 1901 (Centralblatt S. 41) 
genehmigt hinsichtlich der neuesten Fassung, dass sie durch das Centralblatt 
für das Deutsche Reich „veröffentlicht“ wird. Aehnliche Vorschriften in 
Betreff von Bundesratsbeschlüssen finden sich im Reichsgesetzblatt, z.B. 
1874 S. 84, 1875 S. 57 174 u. a. 
25 ZOoRN, Staatsrecht Bd. I S. 494, meint allerdings, dass sich bestimmte 
Gesichtspunkte aus der Praxis gar nicht feststellen lassen.
	        
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