Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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nicht, dass Rechtsvorschriften nur im Reichsgesetzblatt verkün- 
digt werden können. Wenn aber das Reich zwei Publikations- 
organe hat, das eine für Verkündigungen im Rechtssinne, das 
andere für thatsächliche Mitteilungen und für die Veröffentlichung 
von Dienst- und Verwaltungsvorschriften, so spricht die Ver- 
mutung dafür, dass aus dem Ort der Veröffentlichung ein Schluss 
auf den Charakter der Vorschrift zu machen ist, wenn die An- 
ordnung ihrem Inhalt nach sowohl eine Rechtsvorschrift als eine 
Verwaltungsvorschrift sein kann. Es ist ein psychologischer Er- 
fahrungssatz, dass man unter verschiedenen Mitteln dasjenige 
wählt, welches dem zu erreichenden Zweck am besten entspricht, 
und es ist, was z. B. die „Grundsätze über die Anstellung der 
Militäranwärter“ anlangt, absolut unerfindlich, warum der Bundes- 
rat sie nicht in dem Reichsgesetzblatt verkündigt, sondern in 
das Oentralblatt verwiesen hat, wenn er ihnen die Bedeutung 
von Rechtsvorschriften beilegen wollte und sich dazu für kom- 
petent erachtete.e Auch das Reichsgericht hat dafür keinen 
(rund anzugeben vermocht. 
Vergleicht man das Reichsgesetzblatt und das Centralblatt 
in Bezug auf die in jedem von beiden enthaltenen Bundesrats- 
beschlüsse, so zeigt sich, dass in der That keine so völlige Regel- 
losigkeit herrscht, wie sie nach der Ansicht des Reichsgerichts 
und einiger Schriftsteller anzunehmen wäre. 
Ausführungsbestimmungen zu Reichsgesetzen, welche er- 
gänzende oder detaillierende, über die Verwaltungsbehörden 
hinaus wirkende Vorschriften enthalten, werden der Regel nach 
im Reichsgesetzblatt verkündigt. So z. B.: Zum Jesuiten- 
gesetz 1872 S. 253, 1873 8. 109, 1894 8. 503. — Zum Gesetz 
über Registrierung und Bezeichnung der Handelsschifie 1873 
S. 367, 1892 S. 787. — Zum Dynamitgesetz 1885 8. 78, 1891 
8. 105, 1896 S. 698. — Zum Margarinegesetz 1887 8. 383 
521, 1897 S. 591. — Zum Weingesetz 1892 S. 600 und zum 
neuen Weingesetz 1901 8. 257. — Zum Gesetz über Prüfung
	        
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