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gesetzen. Sie sind nicht .nur von hervorragender praktischer
Wichtigkeit, sondern auch so überaus zahlreich und meistens so
umfangreich, dass sie vielleicht räumlich den grössten Teil aller
im ÜCentralblatt veröffentlichten Bundesratsverordnungen bilden.
Sehr viele von ihnen enthalten nicht bloss Verwaltungsvorschriften,
sondern auch Rechtsvorschriften in enger und untrennbarer Ver-
bindung, zu deren Erlass der Bundesrat in den einzelnen Zoll-
und Steuergesetzen ermächtigt worden ist. Dessenungeachtet
werden sie nicht im Reichsgesetzblatt, sondern im Centralblatt
veröffentlicht. Dies hat einen besonderen Grund.
Die Grundlagen des Reichszollwesens und der Abgaben-
gemeinschaft reichen bekanntlich zurück in die Zeiten des Zoll-
vereins, und trotz des veränderten verfassungsmässigen Charakters
sind Reste der alten Zollvereinseinrichtungen bestehen geblieben
(R.-V. Art. 40). Dahin gehört die Teilung der unter den
Staaten getroffenen Vereinbarungen in wichtige, welche in die
formellen Zollvereinsverträge aufgenommen wurden, und in die
minder wichtigen, welche man in Protokollen und Beschlüssen
der Generalkonferenzen der Zollvereinsstaaten formulierte®®, Nur
die ersteren wurden den Landtagen der Einzelstaaten zur Ge-
nehmigung vorgelegt und in den Gesetzblättern verkündigt; die
letzteren sollten mit Rücksicht auf die wechselnden thatsäch-
lichen Verhältnisse und praktischen Bedürfnisse leichter verän-
derlich und fortbildungsfähig sein. Man überliess daher ihre
Festsetzung und Abänderung dem Uebereinkommen der Re-
gierungen, ohne sie an die Zustimmung der zahlreichen Landtage
zu binden. Man bezeichnete sie deshalb mit einem, zum Teil
nicht zutreffenden Ausdruck als „Verwaltungsvorschriften*, um
dadurch den Ausschluss des „formellen Gesetzgebungsweges“
auszudrücken und verkündigte sie nicht in den Gesetzblättern,
sondern in den Amtsblättern oder Ministerialblättern der Einzel-
8° Siehe mein Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., Bd. IV
S. 390f. 419f.