Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gesetzen. Sie sind nicht .nur von hervorragender praktischer 
Wichtigkeit, sondern auch so überaus zahlreich und meistens so 
umfangreich, dass sie vielleicht räumlich den grössten Teil aller 
im ÜCentralblatt veröffentlichten Bundesratsverordnungen bilden. 
Sehr viele von ihnen enthalten nicht bloss Verwaltungsvorschriften, 
sondern auch Rechtsvorschriften in enger und untrennbarer Ver- 
bindung, zu deren Erlass der Bundesrat in den einzelnen Zoll- 
und Steuergesetzen ermächtigt worden ist. Dessenungeachtet 
werden sie nicht im Reichsgesetzblatt, sondern im Centralblatt 
veröffentlicht. Dies hat einen besonderen Grund. 
Die Grundlagen des Reichszollwesens und der Abgaben- 
gemeinschaft reichen bekanntlich zurück in die Zeiten des Zoll- 
vereins, und trotz des veränderten verfassungsmässigen Charakters 
sind Reste der alten Zollvereinseinrichtungen bestehen geblieben 
(R.-V. Art. 40). Dahin gehört die Teilung der unter den 
Staaten getroffenen Vereinbarungen in wichtige, welche in die 
formellen Zollvereinsverträge aufgenommen wurden, und in die 
minder wichtigen, welche man in Protokollen und Beschlüssen 
der Generalkonferenzen der Zollvereinsstaaten formulierte®®, Nur 
die ersteren wurden den Landtagen der Einzelstaaten zur Ge- 
nehmigung vorgelegt und in den Gesetzblättern verkündigt; die 
letzteren sollten mit Rücksicht auf die wechselnden thatsäch- 
lichen Verhältnisse und praktischen Bedürfnisse leichter verän- 
derlich und fortbildungsfähig sein. Man überliess daher ihre 
Festsetzung und Abänderung dem Uebereinkommen der Re- 
gierungen, ohne sie an die Zustimmung der zahlreichen Landtage 
zu binden. Man bezeichnete sie deshalb mit einem, zum Teil 
nicht zutreffenden Ausdruck als „Verwaltungsvorschriften*, um 
dadurch den Ausschluss des „formellen Gesetzgebungsweges“ 
auszudrücken und verkündigte sie nicht in den Gesetzblättern, 
sondern in den Amtsblättern oder Ministerialblättern der Einzel- 
8° Siehe mein Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., Bd. IV 
S. 390f. 419f.
	        
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