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staaten®!. An deren Stelle ist das Centralblatt des Deutschen
Reichs getreten und darauf beruht es, dass diese Regulative, auch
soweit sie Rechtsvorschriften enthalten, nicht im Reichsgesetz-
blatt, sondern im Centralblatt verkündigt werden. Es ist dies
eine auf geschichtlichen Gründen beruhende Ausnahme, deren
rechtliche Zulässigkeit übrigens nicht einwandfrei ist.
Dass bei der Erweiterung der Abgabengemeinschaft auf die
Salzsteuer dieses Verfahren auch auf die zum Salzsteuergesetz
erlassenen Ausführungsbestimmungen und Regulative ausgedehnt
worden ist, war natürlich. Das gleiche gilt von den Ausführungs-
bestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz (Centralbl. 1902
S. 127, 1903 8. 51) und zum Süssstoffgesetz (Centralbl. 1903
S. 103).
Man hat aber auch die Verkündigung der Ausführungs-
bestimmungen zu den Reichsstempelgesetzen im Oentralblatt für
zulässig gehalten °?.
VI.
Die in den vorstehenden Erörterungen behandelten Verord-
nungen des Bundesrats erschöpfen noch nicht vollständig den
Inhalt des Centralblattes. Es bleibt noch ein Rest von Verord-
nungen übrig, welche ihrem Inhalte nach ebenso wie andere
Ausführungsbestimmungen im Reichsgesetzblatt hätten veröffent-
licht werden können oder müssen. Dahin gehören: Die Vollzugs-
bestimmungen zum Eisenbahnpostgesetz 1876 8. 87. — Die In-
struktion zur Ausführung des Viehseuchengesetzes 1881 S. 37,
1882 S. 215. — Die Beschlüsse über Doppelanrechnung der
Dienstzeit 1880 S. 773, 1886 S. 55, 1894 S. 261. — Ueber den
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*! In den Amtsblättern der Zoll- und Steuerdirektionen der einzelnen
Staaten; in Preussen in dem Centralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und
Handelsgesetzgebung (seit 1830). Siehe von Aurssss in Hirths Annalen
1893 S. 191 Note 5.
#2 Jedoch sind zahlreiche den Wechselstempel betreffende Bundes-
ratsbeschlüsse im Reichsgesetzblatt verkündet worden; z. B. 1879 S. 153,
1881 S. 271, 1882 S. 122, 1884 S. 68, 1886 S. 60.