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ist kaum zu befürchten, wenn nur gleichzeitig darauf hingearbeitet
wird, dass die Novelle der jetzt herrschenden Vielheit der
Krankenkassen ein Ende macht und einheitliche Ortskranken-
kassen im Wege der Zusammenlegung durch Zwang schafft. Es
kann nicht geleugnet werden, dass die jetzige Rechtslage, die es
6 oder 4 Arbeitern möglich macht, die 3 oder 2 Arbeitgeber
im Vorstande zu überstimmen und den Vorsitz, sowie den Aus-
schlag in allen zweifelhaften Fragen für sich zu beanspruchen,
viele Gefahren und Nachteile in sich birgt, deren Hebung mancher
weitblickende Arbeitgeber gern durch den Eintausch gleichen
Stimmrechts gegen gleichmässige Beitragspflicht herbeiführen
möchte (vgl. schon jetzt 8 90 R.-Gew.-O. betreffs der Innungs-
krankenkassen).. Wenn ich hiernach mit HoFFMANN (a. a. OÖ.)
diesen bedeutsamen Schritt zur Anlehnung an die Invaliden-
versicherung im Gegensatze zu FuLnp°! lebhaft befürworte und
zur ferneren Begründung auf die grossen Schwierigkeiten hinweisen
darf, denen man oft auf der Suche nach geeigneten und arbeits-
freudigen Kassenvorsitzenden begegnet, so will mir der weiter-
gehende Gedanke, auch die Kassenbeamten (Rechnungs-
führer u. s, w.) durch die Aufsichtsbehörde ernennen zu lassen,
doch als ein zu erheblicher Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht
der Kassen erscheinen. Ich schliesse mich insoweit der Auf-
fassung von FRIEDEBERG, HAHN, IsRA&L und UNGER an, welche
im 17. Bande der „Arbeiterversorgung“ in mehrfach er-
folgten Darlegungen zum Ausdrucke gebracht ist. Wünschens-
wert ist es aber, dass die dienstliche Stellung der Kassenführer
gesetzlich in etwa derselben Weise gesichert ist, wie dies das
Handelsgesetzbuch bei Handlungsgehülfen wegen der Kündigungs-
frist, der Fortzahlung des Gehalts in Krankheitsfällen u. s. w.
gethan hat??,
®ı „Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterver-
sicherung“ Bd. 7 S. 34.
® „Arbeiterversorgung“ Bd. 17 S. 492, 657 ff.