Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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welche nicht vom Reich, sondern von den Einzelstaaten ver- 
waltet werden. Endlich kann auch’ auf Art. 17 R.-V. die Ver- 
kündigung durch den Reichskanzler nicht gestützt werden, denn 
dieser Artikel handelt nur von der Ausfertigung und Verkündi- 
gung der Reichsgesetze durch den Kaiser. Es bleibt also wohl 
nichts anderes übrig als anzunehmen, dass man aus Gründen 
praktischer Zweckmässigkeit die Verkündigung der Bundesrats- 
beschlüsse als eine Amtshandlung des Reichskanzlers als Reichs- 
ministers behandelt und demgemäss auch die Stellvertretung 
desselben geordnet hat. Diese Praxis reicht bis in die Zeit des 
Norddeutschen Bundes zurück °*, sie ist von keiner Seite an- 
gefochten worden und hat durch lange und konstante Uebung 
Anerkennung gefunden; mit dem Art. 15 Abs. 2 R.-V. und dem 
Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878 steht sie aber nicht im 
Einklang °®®. 
  
# Die ersten Beispiele sind die Bekanntmachungen vom 25. Sept. 1869 
über die Prüfungen der Aerzte etc. und der Seeschiffer (Bundesgesetzblatt 
S. 635 und 660); sie sind unterzeichnet: der Kanzler des Norddeutschen 
Bundes. In Vertretung Delbrück. 
#5 Vgl. mein Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. II S. 97 102. 
HäneL, Organische Entwicklung S. 89. SevpeL, Kommentar zur R.-V., 2. Aufl. 
S. 176 und Staatsr. Abhandlungen. Neue Folge. 1902 S. 129. Henskı 
in Hirths Annalen 1882 S. 13. HERwEGEN, Reichsverfassung und Bundesrat, 
1902 S. 71.
	        
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