Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Republikanischer und monarchischer Bundesstaat. 
Von 
OTTO MAYER. 
,——— 
Dem Bundesstaate gehört die Zukunft, so hat es allen An- 
schein. Schon vor einigen Jahren hat man berechnet, dass das 
Gebiet, welches in bundesstaatlichen Formen regiert wird, etwa 
dreieinhalbmal so gross ist als ganz Europa. Seitdem sind durch 
die Annahme des federal act im englischen Parlament auch die 
australischen Kolonien hinzugetreten. Der dem Bundesstaate 
zugefallene Teil der Erdoberfläche hat jetzt einen Umfang er- 
reicht, der gegenüber dem Europas mehr als das Vierfache vor- 
stellt !. 
Das Deutsche Reich befindet sich also in grosser Gesell- 
schaft. Aber mitten in ihr steht es wieder einsam und allein 
als Vertreter eines ausgeprägten Staatsgedankens, in scharfem 
Gegensatze zu allen übrigen bundesstaatlichen Gebilden. Alle 
übrigen, die englischen Kolonien mit eingeschlossen, haben ihr 
Staatswesen aufgebaut auf republikanischer Grundlage, auf der 
Idee der Volksouveränetät. Deutschland allein vertritt den 
Bundesstaat auf Grundlage der Monarchie, und zwar ist es nicht 
das moderne Scheinkönigtum — das würde ihm noch verziehen 
  
! Le Fur, Etat federal et confederation d’etats S. 713; Le Fur und 
Posener, Bundesstaat und Staatenbund $. 283. 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 3. 23
	        
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