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werden — sondern gerade die echteste vollsäftigste Monarchie,
welche die heutige Kulturwelt aufweist.
Diese Vereinzelung birgt für uns, wenn ich so sagen darf,
eine wissenschaftliche Gefahr. Die anderen haben nicht bloss
die erdrückende Mehrheit, sondern an ihrer Spitze schreitet auch
die grosse amerikanische Republik mit dem Rechte der bundes-
staatlichen Erstgeburt und mit dem Lorbeer des blutigen Rechts-
streites, den sie über das Wesen des Bundesstaates geführt hat.
Wird es uns immer gelingen, in diesem Konzert unseren be-
sonderen dissonierenden Ton zu halten? Nicht leicht wird ja
zu erwähnen versäumt, dass die verschiedene Staatsform gewisse
Besonderheiten für uns bedingt: das Fürstentum bringt ein eige-
nes Recht mit herein, es wird nicht so viel gewählt, die Organi-
sation der Bundesgewalt zeigt Abweichungen. Allein der Gegen-
satz geht tiefer. Ich möchte ihn hier an einem Kardinalpunkte
aufweisen, der entscheidend ist für die ganze Konstruktion des
Rechtsinstituts Bundesstaat: an der rechtlichen Natur des
Verhältnisses der Gliedstaaten zu einander und zur Ge-
samtheit.
I. Eine allgemeine Synode der bischöflichen Kirche Nord-
amerikas beschäftigte sich vor einigen Jahren mit der Neu-
ordnung der Liturgie. Man wollte auch eine Fürbitte für die
Obrigkeit einführen und hatte zuerst die Formel beschlossen:
O Lord bless our nation. Da erhob sich ein grosser Sturm ob
dieser Anerkennung der einheitlichen Staatsnatur der Union und
es musste dafür gesetzt werden: O Lord bless these United
States”. Um den Namen Staat und was damit zusammenhängt.
schweben eifersüchtige Gefühle. Bei uns ist’s ja nicht anders.
Für den Juristen wird das nicht zählen. Wohl aber dürfen wir
nie die Thatsache aus den Augen verlieren, dass hier wie überall
neben der juristischen Auffassung, die alles auf ihre festen
*2 Bryce, American common wealth Bd. I Kap. 2.