Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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werden — sondern gerade die echteste vollsäftigste Monarchie, 
welche die heutige Kulturwelt aufweist. 
Diese Vereinzelung birgt für uns, wenn ich so sagen darf, 
eine wissenschaftliche Gefahr. Die anderen haben nicht bloss 
die erdrückende Mehrheit, sondern an ihrer Spitze schreitet auch 
die grosse amerikanische Republik mit dem Rechte der bundes- 
staatlichen Erstgeburt und mit dem Lorbeer des blutigen Rechts- 
streites, den sie über das Wesen des Bundesstaates geführt hat. 
Wird es uns immer gelingen, in diesem Konzert unseren be- 
sonderen dissonierenden Ton zu halten? Nicht leicht wird ja 
zu erwähnen versäumt, dass die verschiedene Staatsform gewisse 
Besonderheiten für uns bedingt: das Fürstentum bringt ein eige- 
nes Recht mit herein, es wird nicht so viel gewählt, die Organi- 
sation der Bundesgewalt zeigt Abweichungen. Allein der Gegen- 
satz geht tiefer. Ich möchte ihn hier an einem Kardinalpunkte 
aufweisen, der entscheidend ist für die ganze Konstruktion des 
Rechtsinstituts Bundesstaat: an der rechtlichen Natur des 
Verhältnisses der Gliedstaaten zu einander und zur Ge- 
samtheit. 
I. Eine allgemeine Synode der bischöflichen Kirche Nord- 
amerikas beschäftigte sich vor einigen Jahren mit der Neu- 
ordnung der Liturgie. Man wollte auch eine Fürbitte für die 
Obrigkeit einführen und hatte zuerst die Formel beschlossen: 
O Lord bless our nation. Da erhob sich ein grosser Sturm ob 
dieser Anerkennung der einheitlichen Staatsnatur der Union und 
es musste dafür gesetzt werden: O Lord bless these United 
States”. Um den Namen Staat und was damit zusammenhängt. 
schweben eifersüchtige Gefühle. Bei uns ist’s ja nicht anders. 
Für den Juristen wird das nicht zählen. Wohl aber dürfen wir 
nie die Thatsache aus den Augen verlieren, dass hier wie überall 
neben der juristischen Auffassung, die alles auf ihre festen 
*2 Bryce, American common wealth Bd. I Kap. 2.
	        
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