Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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des Gesetzes erledigt, wenn dieses erklärt, es wolle eine Gemein- 
schaft als eine juristische Person, d. h. als gleichwertig einer 
natürlichen Person behandelt wissen; damit verschwinden hinter 
ihr die natürlichen Personen, die ihre Substrate sind. Ueber den 
Staaten steht keine solche Autorität. Die juristische Persönlich- 
keit, die man ihnen zuspricht, ist nur der Ausdruck für die 
eigentümliche Bedingtheit, in welcher die lebendigen Gewalthaber 
hier thätig werden, Menschen von Fieisch und Blut, von welchen 
die Staatsgewalt ausgeht!" Wir nennen diese den Herrscher 
13 SEYDEL hat das zu Unrecht verallgemeinert und der juristischen 
Person schlechthin den Krieg erklärt. JELLINEK, Staatenverbindungen S. 179, 
schränkt es richtiger dahin ein, „dass sie nur innerhalb der staatlichen 
Rechtsordnung entstehen kann“. Noch zutreffender scheint mir zu sein, 
was GIERKE bei Schmoller, Jahrbuch 1883, Bd. IV S. 30.hierzu bemerkt: Die 
juristische Person sei für den Staat nicht verwertbar, nur für das Privatrecht 
sei sie „in ihrer scharfen Gegensätzlichkeit* möglich. — Wie lange ist es denn 
her, dass der Staat (vom fiscus abgesehen) als juristische Person behandelt 
wird? Bahnbrechend war ja wohl die berühmte Definition ALBREcHTs. Die 
Wissenschaft hat den Staat zur juristischen Person gemacht, weil sie glaubte, 
die rechtlichen Beziehungen der Träger der Staatsgewalt damit am besten 
veranschaulichen zu können. Damit hat sie aber doch diesen nichts ge- 
nommen von dem, was sie haben; das wollte sie nicht und das konnte sie 
nicht. Man mag also ganz gern sagen: Subjekt der Staatsgewalt ist der 
Staat als selbständige ideale Persönlichkeit. Das darf aber nicht in „schroffer 
Gegensätzlichkeit“ gemeint sein, wie im Civilrecht. Diese nämliche Staats- 
gewalt gehört zugleich lebendigen Menschen, dem König oder der Masse 
der Bürger, je nachdem, Sie haben sie nicht etwa verloren dadurch, dass 
wir den Staat als eine juristische Person auffassen. Ebenso ist nichts dagegen 
einzuwenden, wenn LABANnD, Staatsrecht Bd.IS.90, aufstellt: „Subjekt der Reichs- 
gewalt kann nur das Reich selbst sein als selbständige ideale Persönlichkeit.“ 
Aber es ist eine Ueberschätzung der Kraft dieses juristischen Begriffes, wenn 
Lapann damit nachgewiesen glaubt, dass die Reichsgewalt jetzt losgelöst 
sei von der „Sozietät“ der verbundenen Staaten, d. h. ihrer Souveräne. So 
billig ist das nicht. Es kann ja sein, dass mit der Herstellung eines Bundes- 
staates zugleich die Unterwerfung der Staaten unter einen fremden Willen 
sich vollzieht; den suchen wir hier gerade. Die juristische Person schafft 
ihn nicht von selbst. Ebensowenig wie sie im monarchischen Einheitsstaat 
den Fürsten zu ihrem Unterthanen macht oder wie sie im alten deutschen 
Bund, den sehr viele Juristen als juristische Person auffassen, die rechtliche
	        
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