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anstalten zu veranlassen. Gegen ihre entsprechenden Strafver-
fügungen steht binnen 14 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde
an die nächstvorgesetzte Dienststelle offen. Die Aufsichtsbehörde
entscheidet dagegen endgültig über Einsprüche gegen Bestrafung
durch den Kassenvorstand nach 8 26a Abs. 2 No. 2a (vgl.
88 76a, b und e Kr.-V.-G.).
Die wichtigste und weittragendste Bestimmung, über deren
Einzelheiten mancherlei Meinungsverschiedenheiten herrschen, ist
in 8 58 Kr.-V.-G. enthalten. Streitigkeiten sind von der
Aufsichtsbehörde zu entscheiden, wenn sie zwischen den
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes zu versichernden
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und den Zwangs-
kassen®® anderseits über das Versicherungsverhältnis oder über
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintritts-
geldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche ent-
stehen. Dasselbe gilt auch von den Ersatzansprüchen der Kassen
gegen säumige Arbeitgeber nach $& 50 und umgekehrt von den
Erstattungsforderungen der Betriebsunternehmer, Armenverbände
u. dgl. gegen die Zwangskassen gemäss 8 57 Abs. 2 und 3,
von den Regressklagen der vorläufig eintretenden Kranken-
kasse gegen den privatrechtlich verpflichteten Arbeitgeber oder
Lehrherrn, und von der Rückforderung irrtümlich geleisteter
Krankenunterstützung seitens einer Kasse gegenüber der anderen,
endlich auch von Streitigkeiten zwischen einem Verbande und
den beteiligten Kassen aus dem Verbandsverhältnis.
Die sofortige Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs ist
daher in allen diesen Fällen unzulässig, und da das Kranken-
#8? Wenn in den vorliegenden Ausführungen die Gemeindekranken-
versicherung,die bekanntlich keine eigentliche Zwangskasse für sich, sondern
wur ein Anhängsel an die Gemeindekasse darstellt, nicht ausdrücklich mit
erwähnt ist, so hat dabei die zuversichtliche Erwartung obgewaltet, dass
die Novelle diese mehr und mehr überflüssig gewordene Einrichtung völlig
beseitigen wird.