Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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hänge zu bewahren und Vergleiche herauszufordern. Es hat eine 
ruhmvolle Verwandtschaft mit der napoleonischen Gesetzgebung 
zu Anfang des 19. Jahrhunderts: nach den willkürlichen Experi- 
menten der revolutionären Zeit erscheinen die alten Formen 
wieder, aber mit neuem Geiste kräftig erfüllt. Der Bundesrat 
entspricht bis in die Einzelheiten der Stimmenverteilung dem 
Bundestag, aber er ist ausgestattet mit reicheren Zuständigkeiten 
für Gesetzgebung und Verwaltung, wie es geschrieben stand in 
den Programmen der Vorbereitungszeit.e. Der Kaiser ist nicht 
der Reichsmonarch von 1849, sondern das Bundespräsidium, 
freilich wieder ein Präsidium von ganz anderer Machtfülle als 
dasjenige, welches Oesterreich in der alten Bundesversammlung 
geübt hatte. Der Reichstag aber steht dem Bundesrat gegen- 
über nicht wie das 1849er Volkshaus dem Staatenhaus, sondern 
wie ein Landtag dem Souverän, oder wie ein deutsches Parla- 
ment dem Bundestag gegenüber gestanden wäre, hätte es den in 
jenem vertretenen Souveränen gefallen, ihren Bund mit konsti- 
tutionellen Formen auszustatten ®?, 
Doch das sind äusserliche Vergleiche. Unsere Frage muss 
sein: ist nun dieses Deutsche Reich ein Bundesstaat. Oder 
vielmehr dies ist keine Frage; denn dass es dem politischen Be- 
griffe des Bundesstaates genügt, ist ausser Zweifel schon auf 
den ersten Blick: alle staatlichen Geschäfte sind in zwei grosse 
Massen verteilt, deren eine im Namen der Gesamtheit, deren 
andere im Namen der Glieder in geordnetem Zusammenwirken 
und gesicherter Selbständigkeit besorgt wird. Das genügt. Was 
wir fragen müssten, wäre vielmehr: ist das Reich ein Bundes- 
staat in jener rechtlichen Gestalt, für welche die Nordameri- 
m ———— m 
32 Neben der Reichsverfassung von 1849 her, und nach ihrem Scheitern 
erst recht noch einmal hervortretend, lief ja die Idee der „Errichtung einer 
Nationalvertretung am deutschen Bunde“, wobei der letztere im wesentlichen 
so bliebe, wie er war, nur mit viel grösseren Kompetenzen ausgestattet. 
Vgl. z. B. Zöprt, Bundesreform, Deutsches Parlament und Bundesgericht 1848.
	        
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