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versicherungsgesetz zwingendes Recht enthält, vermag selbst
eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
streitenden Teile hieran nichts zu ändern: das Amts- oder
Landgericht muss sich von Amts wegen für nicht zuständig
erklären.
Auf die Hülfskassen ist diese Vorentscheidung durch die
Aufsichtsbehörde im allgemeinen nicht anwendbar: man hat ihnen
offenbar grössere Freiheit und Selbständigkeit geben wollen, und
sie im Genusse derselben auch bei Ausarbeitung der Novelle
vom 10. April 1892/1. Jan. 1893 belassen, die ihnen im
übrigen so viele Vorrechte nahm®*. Ob die Hülfskasse sich im
Besitze der Bescheinigung des & 75a Kr.-V.-G. über das Vor-
handensein der gesetzlichen Mindestleistungen befindet und folg-
lich von der Mitgliedschaft in der Zwangskasse befreit oder
nicht, ist insofern gleichgültig; ein Hülfskassenmitglied, dem
Krankengeld, ärztliche Behandlung u. s. w. verweigert wird,
kann die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht wegen Verurteilung
der Kasse zu entsprechender Leistung in Anspruch nehmen.
Auch auf dem Umwege der Androhung von Ördnungsstrafen,
falls die Gewährung der Unterstützung nicht erfolgt, sollen die
Verfügungen der Aufsichtsbehörde nicht die Entschliessung des
Kassenvorstandes zu beeinflussen suchen; hier gilt das oben
S. 11 von den Zwangskassen Gesagte. Trotzdem bietet
& 29 Hülfskassen -G. die Möglichkeit, auf andere Weise die
Kassenvorstände von rechtswidriger Ablehnung der Ansprüche
ihrer Mitglieder zurückzubringen. Es kann nämlich die
Schliessung der Kasse durch die höhere Verwaltungsbehörde
in den dort angegebenen Fällen, insbesondere dann vorgenommen
werden, wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der
Aufsichtsbehörde vier Wochen mit Zahlung fälliger, nicht
% Ueber das ältere Recht vgl. BaLck, Die eingeschriebenen (freien)
Hülfskassen, Schwerin 1886, S. 55 ff.