Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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von selbst ergiebt: die Addition mehrerer monarchischer 
Souveräne giebt keinen neuen Souverän, sondern einen 
Monarchenbund. 
Auch dieser Weg führt zum Ziele, auch in dieser Form 
kann dem Reiche die ganze Rechtsstellung gewährt und gesichert 
werden, die es haben soll und muss. BisMARcK selbst hat das 
jedenfalls keine Bedenken gemacht. Er hat für die Kennzeich- 
nung seines Werkes diesen zweiten Weg eingeschlagen und ver- 
folgt bis ans Ende mit einer Entschiedenheit, die nichts zu 
wünschen übrig lässt. 
„Die verbündeten Regierungen“, sagt er, „sind das Reich 
und das Reich besteht aus den gesamten verbündeten Regie- 
rungen“; das Reich, „welches wiederum genau dasselbe ist wie 
die Gesamtheit der verbündeten Regierungen“. „Die verfassungs- 
mässige Definition des Reichs befindet sich in dem einleitenden 
Satze zur Verfassung über den Bundesvertrag, den die verbün- 
deten Regierungen untereinander abgeschlossen haben und der 
da lautet, dass der König von Preussen und die übrigen eineu 
Bund schliessen; dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich 
führen 33.“ Reich und Bund ist gleichbedeutend, denn es heisst 
in der Verfassung: dieser Bund wird den Namen Deutsches 
Reich führen; „es ist also eine Fortdauer des Bundesverhältnisses 
als Grundlage gedacht®*.“ Der „vertragsmässige Standpunkt“ 
kann geltend gemacht werden, „indem die Bundesverfassung in 
ihrer ersten Basis auf Staatsverträgen beruht, von deren Geist 
man geglaubt hat, dass sie durchdrungen bleiben würde“?°, In 
feierlicher Weise betont namentlich die einstimmige Bundesrats- 
erklärung vom 5. April 1884, zugleich BısmAarcks persönliche 
Auffassung wiedergebend, die Fortdauer der Vertragsgrundlage 
des Reichs: „Die Regierungen sind entschlossen, die Verträge, 
33 Reichstagsrede 9. Juli 1879. 
# Reichstagsrede 1. April 1871. 
5 Reichstagsrede 16. April 1869.
	        
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