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von selbst ergiebt: die Addition mehrerer monarchischer
Souveräne giebt keinen neuen Souverän, sondern einen
Monarchenbund.
Auch dieser Weg führt zum Ziele, auch in dieser Form
kann dem Reiche die ganze Rechtsstellung gewährt und gesichert
werden, die es haben soll und muss. BisMARcK selbst hat das
jedenfalls keine Bedenken gemacht. Er hat für die Kennzeich-
nung seines Werkes diesen zweiten Weg eingeschlagen und ver-
folgt bis ans Ende mit einer Entschiedenheit, die nichts zu
wünschen übrig lässt.
„Die verbündeten Regierungen“, sagt er, „sind das Reich
und das Reich besteht aus den gesamten verbündeten Regie-
rungen“; das Reich, „welches wiederum genau dasselbe ist wie
die Gesamtheit der verbündeten Regierungen“. „Die verfassungs-
mässige Definition des Reichs befindet sich in dem einleitenden
Satze zur Verfassung über den Bundesvertrag, den die verbün-
deten Regierungen untereinander abgeschlossen haben und der
da lautet, dass der König von Preussen und die übrigen eineu
Bund schliessen; dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen 33.“ Reich und Bund ist gleichbedeutend, denn es heisst
in der Verfassung: dieser Bund wird den Namen Deutsches
Reich führen; „es ist also eine Fortdauer des Bundesverhältnisses
als Grundlage gedacht®*.“ Der „vertragsmässige Standpunkt“
kann geltend gemacht werden, „indem die Bundesverfassung in
ihrer ersten Basis auf Staatsverträgen beruht, von deren Geist
man geglaubt hat, dass sie durchdrungen bleiben würde“?°, In
feierlicher Weise betont namentlich die einstimmige Bundesrats-
erklärung vom 5. April 1884, zugleich BısmAarcks persönliche
Auffassung wiedergebend, die Fortdauer der Vertragsgrundlage
des Reichs: „Die Regierungen sind entschlossen, die Verträge,
33 Reichstagsrede 9. Juli 1879.
# Reichstagsrede 1. April 1871.
5 Reichstagsrede 16. April 1869.