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Gesamtresultat lernen wir vielleicht am besten beurteilen, wenn
wir sehen, wie es sich in der auswärtigen Litteratur widerspiegelt.
Das Ausland hat nämlich begonnen, sich für unsere gelehrten
Kämpfe über den wissenschaftlichen Aufbau des Bundesstaates zu
interessieren und studiert uns.
Lovıs LE Fur, Professor zu Caen, hat vor einiger Zeit eine
Darstellung der Lehre vom &tat federal geliefert, die schon an
äusserem Umfang in erster Linie steht, aber auch eine ganz un-
gewöhnliche Bekanntschaft mit der deutschen Litteratur verrät®.
Nach ihm ist die Gesamtheit allein Staat, die Glieder werden
bloss ehrenhalber so genannt, n’ont qu’un titre purement hono-
rifique®!. Sie sind eigentlich nichts anderes als eine Einrichtung
des Souveräns, d. h. des Gesamtvolkes: le peuple consider& tan-
töt dans son ensemble, tantöt dans sa repartition en collectivitds
publiques distinctes les unes des autres*®. Was sie unterscheidet
von Provinzen, ist der Anteil an der Bundesgewalt; einen solchen
haben sie in derselben Weise wie die anderen Unterthanen des
(jesamtstaates, die Einzelbürger; sie sind nur eine besondere Art
von citoyens de la r&publique; diese hat eben „deux sortes d’clec-
teurs“ 3, von welchen die einen zum Volkshaus, die anderen zum
Staatenhaus wählen. Alles das gut republikanisch. Und das
Deutsche Reich? Es wird einfach mitgeschleppt. Die mon-
archische Verfassung der Einzelstaaten darf den Einklang nicht
stören; in einer Note wird für diesen Fall kurz erklärt: ıl faut
bien entendu & cöt& du peuple faire intervenir les chefs de
Etat“. Im übrigen ist alles dasselbe. Mancherlei particularitcs
—
% LE Fur, Etat federal und confederation d’stats, 1896 S. 839 und
XVU. Der erste, geschichtliche, Teil ist seitdem in deutscher Ausgabe
erschienen unter Mitarbeit von PauL Posener. Wir citieren nach der
französischen Ausgabe.
’ı A.a. 0.8. 415.
28. 689. Diese Formel wird mannigfach variiert. Es ist die alte
nordamerikanische; vgl. oben $. 357.
"7 8. 638 639. 4 S. 639 Note 2.