Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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des Reichs muss der Verfasser im einzelnen allerdings doch noch 
bemerken, um nicht zu sagen beklagen: eigentlich sollte es nur 
eine Reichsangehörigkeit und keine Gliedstaatsangehörigkeit geben; 
vertragsmässige Ordnungen für Gesamtheit und Gliedstaaten, wie 
sie das Reich aufweist, sind ein legs du passe; die Reservatrechte 
sind widersinnig; besonders stört in der Verfassung die Figur des 
Kaisers. „Mais & part la difference resultant de la presence d’un 
Empereur & la place du prösident des r&publiques federales ameri- 
caines les pouvoirs publics y sont organises d’une maniere & peu 
pres semblable *°.“ 
Neben den französischen Republikaner ist kürzlich in einer 
von der Zeitschrift für Staatswissenschaft veröffentlichten Ab- 
handlung auch ein amerikanischer Gelehrter, RoBINsoN, getreten, 
um uns zu sagen, wie unsere Sache aufzufassen ist“. Unter 
Bezugnahme auf LABAND und JELLINEK führt er aus?’: „Sowohl 
die Staats- wie die Centralgewalt beruhen auf derselben letzten 
Autorität, dem Bundesstaat, dem einen souveränen Volk. Durch 
dieses sind sie geschaffen worden, durch dieses können sie ver- 
nichtet werden.“ Das gilt insbesondere auch für Deutschland. 
„Die höchste Gewalt ruht im Staat, d.h. in dem einen Gesamt- 
volk. Der Reichstag repräsentiert das Volk als ein Volk, der 
Bundesrat als Staaten“.“ Alles die bekannte Schablone. Ganz 
in Ordnung ist es allerdings mit unserem Reiche nicht. „Der 
Bundesrat ist (weil durch Instruktionen gebunden) eine rudimen- 
täre Form, mehr staatenbündlich, als bundesstaatlich **.“ „Die 
Verwaltungsvorschriften des Bundesrats sind ein Ueberbleibsel 
des Absolutismus°®,“ „Der Hauptfehler ist die Erblichkeit der 
Exekutive 1,“ 
45 S. 621. 
46 Zeitschrift für Staatswissenschaft Bd. LIII (1897) S. 609 ff. 
47 8. 616; vgl. oben Note 24 und Note 42. 
8 8. 618. * S. 619. 
ss. 623. sı 8. 624.
	        
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