— 368 —
des Reichs muss der Verfasser im einzelnen allerdings doch noch
bemerken, um nicht zu sagen beklagen: eigentlich sollte es nur
eine Reichsangehörigkeit und keine Gliedstaatsangehörigkeit geben;
vertragsmässige Ordnungen für Gesamtheit und Gliedstaaten, wie
sie das Reich aufweist, sind ein legs du passe; die Reservatrechte
sind widersinnig; besonders stört in der Verfassung die Figur des
Kaisers. „Mais & part la difference resultant de la presence d’un
Empereur & la place du prösident des r&publiques federales ameri-
caines les pouvoirs publics y sont organises d’une maniere & peu
pres semblable *°.“
Neben den französischen Republikaner ist kürzlich in einer
von der Zeitschrift für Staatswissenschaft veröffentlichten Ab-
handlung auch ein amerikanischer Gelehrter, RoBINsoN, getreten,
um uns zu sagen, wie unsere Sache aufzufassen ist“. Unter
Bezugnahme auf LABAND und JELLINEK führt er aus?’: „Sowohl
die Staats- wie die Centralgewalt beruhen auf derselben letzten
Autorität, dem Bundesstaat, dem einen souveränen Volk. Durch
dieses sind sie geschaffen worden, durch dieses können sie ver-
nichtet werden.“ Das gilt insbesondere auch für Deutschland.
„Die höchste Gewalt ruht im Staat, d.h. in dem einen Gesamt-
volk. Der Reichstag repräsentiert das Volk als ein Volk, der
Bundesrat als Staaten“.“ Alles die bekannte Schablone. Ganz
in Ordnung ist es allerdings mit unserem Reiche nicht. „Der
Bundesrat ist (weil durch Instruktionen gebunden) eine rudimen-
täre Form, mehr staatenbündlich, als bundesstaatlich **.“ „Die
Verwaltungsvorschriften des Bundesrats sind ein Ueberbleibsel
des Absolutismus°®,“ „Der Hauptfehler ist die Erblichkeit der
Exekutive 1,“
45 S. 621.
46 Zeitschrift für Staatswissenschaft Bd. LIII (1897) S. 609 ff.
47 8. 616; vgl. oben Note 24 und Note 42.
8 8. 618. * S. 619.
ss. 623. sı 8. 624.