Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

streitiger Unterstützungen im Rückstande ist (No. 2); ferner wenn 
die Generalversammlung einen mit den Vorschriften des Hülfs- 
kassengesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden 
Beschluss gefasst hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, den- 
selben zurückzunehmen, innerhalb der gesetzten, aufmindestens sechs 
Wochen zu bemessenden Frist nicht nachgekommen ist (No. 3); 
endlich wenn Mitglieder rechtswidrig zu Handlungen oder Unter- 
lassungen, Beitragszahlungen u. dgl. verpflichtet oder aus einem 
nach dem Hülfskassengesetz unzulässigen Grunde aus der Kasse 
ausgeschlossen werden (No. 4 und 6 das.). Diese Massregeln 
der Oberbehörde, gegen welche der Rekurs nach 88 20, 21 
R.-Gew.-O. offen steht, werden durch die Aufsichtsbehörden auch 
im Falle No. 4 und 6 den Kassenvorständen anzudrohen sein, 
wenn deren Vorgehen rechtswidrig erscheint. Oft ist indes die 
Sachlage, was die Beweisfrage betrifft, so zweifelhaft, dass es 
sich nicht empfehlen wird, dem Spruche der ordentlichen Gerichte 
vorzugreifen. Sollte indes die Sonderstellung der nach 88 75 ff. 
Kr.-V.-G. bevorrechtigten Hülfskassen auch in der Novelle ge- 
wahrt bleiben (vgl. dagegen oben Anm. 11 auf S. 8), so ist es 
dringend zu wünschen, dass die Aufsichtsbehörde bei ihnen 
schlechthin in demselben Umfange wie bei den Zwangskassen 
über Unterstützungsansprüche und über das Versicherungsver- 
hältnis als erste Instanz zu urteilen hat. Die Zwangseinziehung 
der Beiträge durch sie kann im Hinblick auf die Freiwilligkeit 
der Mitgliedschaft nach wie vor ausgeschlossen bleiben. 
In einigen Fällen unterliegen schon jetzt gewisse Leistungen 
der Hülfskassen dem aufsichtsbehördlichen Spruche. 8 76 
Kr.-V.-G. schreibt vor, dass die Bestimmungen der $8$ 57 und 58 
Abs. 2 auf die bevorrechtigten Hülfskassen (88 75 ff.) Anwendung 
finden sollen. Die vorläufig unterstützenden Gemeinden, Armen- 
verbände und an deren Stelle gesetzlich tretende Betriebsunter- 
nehmer, Kassen u. s. w. können also die Hülfskassen bei der 
Aufsichtsbehörde auf Ersatz belangen; auch ist es zulässig, dass
	        
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