streitiger Unterstützungen im Rückstande ist (No. 2); ferner wenn
die Generalversammlung einen mit den Vorschriften des Hülfs-
kassengesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden
Beschluss gefasst hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, den-
selben zurückzunehmen, innerhalb der gesetzten, aufmindestens sechs
Wochen zu bemessenden Frist nicht nachgekommen ist (No. 3);
endlich wenn Mitglieder rechtswidrig zu Handlungen oder Unter-
lassungen, Beitragszahlungen u. dgl. verpflichtet oder aus einem
nach dem Hülfskassengesetz unzulässigen Grunde aus der Kasse
ausgeschlossen werden (No. 4 und 6 das.). Diese Massregeln
der Oberbehörde, gegen welche der Rekurs nach 88 20, 21
R.-Gew.-O. offen steht, werden durch die Aufsichtsbehörden auch
im Falle No. 4 und 6 den Kassenvorständen anzudrohen sein,
wenn deren Vorgehen rechtswidrig erscheint. Oft ist indes die
Sachlage, was die Beweisfrage betrifft, so zweifelhaft, dass es
sich nicht empfehlen wird, dem Spruche der ordentlichen Gerichte
vorzugreifen. Sollte indes die Sonderstellung der nach 88 75 ff.
Kr.-V.-G. bevorrechtigten Hülfskassen auch in der Novelle ge-
wahrt bleiben (vgl. dagegen oben Anm. 11 auf S. 8), so ist es
dringend zu wünschen, dass die Aufsichtsbehörde bei ihnen
schlechthin in demselben Umfange wie bei den Zwangskassen
über Unterstützungsansprüche und über das Versicherungsver-
hältnis als erste Instanz zu urteilen hat. Die Zwangseinziehung
der Beiträge durch sie kann im Hinblick auf die Freiwilligkeit
der Mitgliedschaft nach wie vor ausgeschlossen bleiben.
In einigen Fällen unterliegen schon jetzt gewisse Leistungen
der Hülfskassen dem aufsichtsbehördlichen Spruche. 8 76
Kr.-V.-G. schreibt vor, dass die Bestimmungen der $8$ 57 und 58
Abs. 2 auf die bevorrechtigten Hülfskassen (88 75 ff.) Anwendung
finden sollen. Die vorläufig unterstützenden Gemeinden, Armen-
verbände und an deren Stelle gesetzlich tretende Betriebsunter-
nehmer, Kassen u. s. w. können also die Hülfskassen bei der
Aufsichtsbehörde auf Ersatz belangen; auch ist es zulässig, dass