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sich jedoch mit grösserer Intensität beim Vermögens- als beim
Familienrecht geltend machen; und bei jenem wiederum geht sie
von dem Kardinalinstitut des Sachenrechts, dem Eigentum aus.
Jedoch handelt es sich nicht um die Beseitigung, sondern nur
um die Umbildung des Eigentums.
„Das Eigentum ist ein ewiger Begriff, der niemals aus dem sozialen Leben
der Menschheit völlig verschwinden wird“;
indessen sei
„die Zeit gekommen, wo das Eigentum im Interesse der besitzlosen Volks-
klassen einer Umbildung unterzogen werden muss“ (S. 101).
Bei dieser Umbildung wird sich die Rechtsordnung des volkstüm-
lichen Arbeitsstaates an die wirtschaftliche Differenzierung der
Sachgüter anzuschliessen haben. Nach ihrem wirtschaftlichen
Charakter nämlich differenzieren sich die Sachgüter in die drei
(ruppen der verbrauchbaren, der benutzbaren Sachen und der
Produktionsmittel. Für die erste Gruppe soll das Sondereigen-
tum im wesentlichen bestehen bleiben; jedoch wird auch hier die
bisherige Unbeschränktheit des Einzelnen nur hinsichtlich des
Gebrauchs dieser Sachen zu erhalten sein, während sein Ver-
fügungsrecht die sich aus der Umgestaltung des Obligationen-
rechts nach der sozialistischen Rechtsordnung ergebenden Be-
schränkungen erfährt. Was die benützbaren Sachen betrifft, so
geht deren Eigentum an die Gemeinschaft über, während den
Einzelnen daran ein privates Benutzungsrecht eingeräumt wird.
Die Produktionsmittel endlich treten im Verhältnis zu den ein-
zelnen Personen überhaupt extra commercium; Eigentums-, Ver-
fügungs- und Gebrauchsrecht an ihnen gehen auf die Gemeinschaft
über. „Die Zukunft des volkstümlichen Arbeitsstaates wird von
der genauen Beobachtung dieser Rechtsregel abhängen“ (S. 120).
Das Recht an den Produktionsmitteln würde also einen analogen
Umwandlungsprozess durchmachen, wie ihn die heutigen publi-
zistischen Herrschäftsrechte schon hinter sich haben. Auch sie
waren in der patrimonialen Rechtsordnung Teile des Privatrechts
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