Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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unten geht, im Arbeitsstaat aber von unten nach oben fort- 
schreiten würde. Denn heute kämen die Herrschenden und Be- 
sitzenden zuerst an die Reihe; sie könnten schon Luxusbedürf- 
nisse befriedigen, selbst wenn die Aermsten noch nicht einmal 
des Lebens Notdurft haben. 
„Dagegen könnten im volkstümlichen Arbeitsstaat die feineren Bedürfnisse 
der höheren Bevölkerungsschichten erst dann befriedigt werden, wenn 
zuvor allen Staatsbürgern die Führung eines menschenwürdigen Daseins 
gesichert ist. Um diese fundamentale Reform, wohl die grösste, welche 
jemals das Menschengeschlecht angestrebt hat, dreht sich seit einem Jahr- 
hundert die soziale Bewegung“ (S. 125—130). 
Bildet diese neue Sachenrechtsordnung den Ausgangspunkt 
und die Grundlage des Systems, so springt sofort in die Augen, 
dass sie den Schwerpunkt des Ganzen in die rechtliche Ordnung, 
die Organisation des Gemeinwesens der Zukunft verlegt, was ja 
durchaus ihrem publizistischen Charakter entspricht. Jeder 
soll leben können und jeder soll arbeiten müssen — das ist das 
einzige, was a priori feststeht. Aber das Quantum wie das 
Quale der Existenzmittel wie der Arbeitsleistung, d. h. gerade 
das für Wert und Bedeutung der Existenz wie der Arbeit in 
Wahrheit allein Entscheidende hängt durchaus von dem Modus 
der sozialen Auslese ab; und da diese nach MENGERs Funda- 
mentalforderung in Zukunft nicht mehr eine „naturwüchsige*, 
sondern eine „reflektierte*, d. h. von dem Gemeinwesen oder 
seinen Organen bewusst gemachte sein soll, so hängt sie eben 
vollständig von der Organisation des Gemeinwesens ab. MENGER 
deutet das wenigstens an, wenn er sagt, der Gegensatz zwischen 
den Herrschenden und Beherrschten werde 
„in dem volkstümlichen Arbeitsstaate in noch schärferer Form hervor- 
treten als in der heutigen Gesellschaftsordnung, weil jener seine Thätig- 
keit auch auf das ganze ökonomische Gebiet ausdehnen wird“ (S. 83). 
Der kritische Punkt für dieses ganze System liegt daher auf dem 
Gebiete, das unserem heutigen Staats- und Verwaltungsrecht ent- 
spricht oder an seine Stelle treten soll. Werfen wir jedoch
	        
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