Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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zuvor noch einen kurzen Blick auf die zukünftige Gestaltung der 
übrigen Rechtsgebiete. 
Neben dem Privateigentum ist das Vertragsrecht ein Grund- 
pfeiler der heutigen Gesellschaftsordnung, und demgemäss hat 
auch das Obligationenrecht neben dem Sachenrecht eine durch- 
greifende Umbildung durch die Rechtsordnung der Zukunft zu 
gewärtigen. Ja, in dem geltenden Vertragsrecht sieht MENGER 
einen der schlimmsten Feinde eines wirklich demokratischen 
Staatslebens; denn die breiten Volksmassen würden von der 
Tyrannei des ärgsten politischen Tyrannen weit weniger berührt 
als von der eines brutalen Lohnherrn, Vermieters oder Wucherers. 
Nicht wegen politischer Streitigkeiten, sondern wegen missbräuch- 
licher Ausbeutung des Darlehensvertrages hätten einst die römi- 
schen Plebejer die secessio in montem sacrum unternommen; das 
beweise ihre hohe praktische Begabung; und ebenso sei es ein 
Zeichen wachsender Einsicht, „wenn die rein politische Demo- 
kratie in den Gedanken und Wünschen der Kulturnationen immer 
mehr in den Hintergrund tritt (S. 138/39). Seltsam! Soeben 
haben wir gesehen, von welcher ausschlaggebenden Bedeutung 
für MENGERs Zukunftssachenrecht die Organisation des Gemein- 
wesens ist, auf welche doch die so arg gescholtene politische 
Demokratie ihr Augenmerk richtet. Ist diese Bedeutung der 
organisatorischen Rechtsnormen des Gemeinwesens etwa geringer 
für sein Obligationenrecht der Zukunft? 
MENGER verwirft all die zahlreichen Versuche älterer Sozia- 
listen, durch eine Umbildung einzelner Verträge, wie des I,ohn-, 
oder Kauf-, oder Kredit-, oder Gesellschaftsvertrages, zum Ziele 
zu gelangen; denn die Machtstellung der Grund- und Kapital- 
eigentümer in unserer Gesellschaft sei viel zu stark, um durch 
die Wirksamkeit eines einzelnen Vertrages erschüttert zu werden, 
und unser Privatrecht könne überhaupt niemals durch seine 
eigenen Werkzeuge und Bestandteile besiegt werden (8. 153).
	        
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