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sonders für die Quantität und Qualität der ihnen zuzuweisenden
Genussmittel von Bedeutung ist. Das wäre für einen gemein-
samen Haushalt entschieden peinlich, und MENGER findet es daher
natürlich, dass die Stellung des Ehemannes für beide Ehegatten
in dieser Beziehung entscheidend sei! (S. 172). Also die Frau
teilt auch im Zukunftsstaat noch Stand und Charakter des
Mannes; auf diesem Gebiete bekundet MENGER überhaupt eine
merkwürdige Rückständigkeit.
Der familienrechtliche Konservatismus MENGERsS macht sich
auch bei der Konstruktion des zukünftigen Rechtsverhältnisses
zwischen Eltern und Kindern geltend; er möchte hier gern an
dem bestehenden Zustande möglichst wenig ändern; und doch
müssen sich gerade auf diesen Punkt alle Umänderungen des
Privatrechts in ihrer Wirkung konzentrieren. So zieht sich denn
MENGER hinter den Satz zurück:
„Wie im volkstümlichen Arbeitsstaat sich überhaupt das ganze Privatrecht
in Verwaltungsrecht verwandelt, so würde auch die Frage, wer für das
geistige, sittliche und physische Wohl der Kinder in ihrem ersten Lebens-
abschnitt zu sorgen hat, im wesentlichen auf dem Verwaltungswege ent-
schieden werden“ (S. 176).
Ja freilich! So sehr MENGER sich auch bemüht, gerade das
Familienrecht mit der Publizisierung möglichst zu verschonen, an
diesem entscheidenden Punkte ist man doch auch hier wieder
lediglich auf die Normen des Staats- und Verwaltungsrechts ver-
wiesen.
Nur in einer Beziehung will MEnGER das bestehende Recht
unbedingt konservieren, und zwar gerade nach der vermögens-
rechtlichen Seite hin: die Kosten des Verfahrens sollen stets die
Eltern tragen, gleichviel ob sie selbst oder der Staat ihre Kinder
erziehen. Wohl habe jedes Kind gegen den Staat ein selb-
ständiges Recht auf Existenz; aber dem widerspreche es nicht,
dass der Staat die Kosten von den Eltern einzieht. Und da
auch der volkstümliche Arbeitsstaat nichts holen kann, wo nichts
ist, so soll er jene Kosten entweder durch Herabsetzung der