Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Eltern in ihren Rationen oder durch ihre Heraufsetzung in der 
Arbeitspflicht hereinbringen. Es ist in der That ein eigentüm- 
licher Widerspruch, dass als einzige vermögensrechtliche Obli- 
gation die elterliche Alimentationspflicht bestehen bleiben soll, 
die nach MENGERs Gedankengange als eine obligatio ex delicto 
zu konstruieren wäre. Allerdings erklärt sich dieser Wider- 
spruch recht einfach dadurch, dass MENnGER Malthusianer ist und 
daher einer Ueberproduktion von Existenzberechtigten vorbeugen 
will. Er sieht in jener Alimentationspflicht eine der 
„wichtigen einschränkenden Institutionen, die leichter beseitigt als wieder 
eingeführt werden können. .... Erst wenn die Hoffnungen der sozialistischen 
Theoretiker durch die Erfahrungen mehrerer Menschenalter bestätigt sein 
werden oder wenn es infolge künftiger Erfindungen möglich sein sollte, 
die Nahrungsmittel auf billige Weise unmittelbar aus mineralischen oder 
reichlich vorhandenen pflanzlichen Stoffen (z. B. Holz, Blätter etc.) zu 
produzieren, wird die Zeit gekommen sein, jene wichtige Schranke ent- 
weder aufzuheben oder doch in ihrer Wirksamkeit zu mildern“ (S. 179/80). 
Der Zukunftsstaat bittet also um eine recht erhebliche Schonzeit. 
Mit dem Strafrecht tritt das Rechtssystem der Zukunft auf 
das Gebiet über, das schon heute dem öffentlichen Recht zu- 
gehört. Es ist nur eine Konsequenz des wichtigsten Unter- 
scheidungsmerkmals zwischen MENGER und anderen Utopisten, 
nämlich seines Unglaubens bezüglich der völligen psychologischen 
Umwandlung des Menschen im Zukunftsstaate, dass er das Straf- 
recht nicht mit der heutigen Gesellschaftsordnung verschwinden 
lässt. Ja, es muss auffallen, wie gleichgültig er an der modernen 
soziologischen Richtung im Strafrecht vorübergeht; die Erklärung 
dafür ergiebt sich aus seiner krass individualistischen und anti- 
organischen Auffassung des sozialen Lebens überhaupt, wovon 
nachher die Rede sein wird. Der scharfen Kritik, welche er an 
dem Ueberwuchern des Eigentumsschutzes gegenüber dem Schutze 
der Person in unserem heutigen Strafrecht übt (S. 191), kann 
auch ein prinzipieller Gegner seines Systems von ganzem Herzen 
zustimmen. Darüber hinaus würde im Zukunftsstaat mit der
	        
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