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Umbildung des Vermögensrechts selbstverständlich eine starke
Verminderung der Eigentumsdelikte nach ihrer Zahl wie nach
der Schwere der Strafandrohung eintreten.
„Dagegen würde die Kehrseite des Rechts auf Existenz: die allgemeine
Arbeitspflicht die Grundlage für einen neuen Vergehensbegriff bilden....
In dem volkstümlichen Arbeitsstaat müsste wider jeden Staatsbürger ohne
Unterschied seiner Lebensstellung, wenn er die Grundlagen dieser Staats-
form durch rechtswidrige Arbeitsverweigerung in Frage stellt, auf eine
Strafe erkannt werden“ (S. 192).
Ist dies in der That eine logische Konsequenz der neuen
Vermögensrechtsordnung, so ist es dagegen eine arge Inkonsequenz,
wenn MENGER auch für Staatsvergehen eine Verringerung der
Thatbestände wie der Strafen um deswillen erwartet, weil
„infolge der Umbildnug der Staatssouveränität der Gegensatz von Regie-
renden und Regierten überhaupt sehr abgeschwächt werden“, und ferner
„der volkstümliche Arbeitsstaat als ein vorherrschend verwaltender und
wirtschaftender Organismus . .. den Angriff und Widerstand seiner Mit-
glieder naturgemäss ungleich weniger als unsere in Macht und Pracht
thronende Staatsordnung“ herausfordern würde (S. 190).
Diese Annahme steht in einem unlöslichen Widerspruch zu der
handgreiflichen und von MENGER selbst, wie wir oben sahen, an-
erkannten Thatsache, dass der Gegensatz zwischen Regierenden
und Regierten im Arbeitsstaate gerade wegen der ungeheuren
Ausdehnung seiner Kompetenz sich gewaltig verschärfen müsste.
Im übrigen weist auch diese Frage auf die organisatorischen
Rechtsnormen und damit in das künftige Staats- und Verwaltungs-
recht hinüber.
Das gleiche gilt in noch höherem Masse von den dürftigen
Andeutungen, die MENGER über das Prozessrecht der Zukunft
giebt. Der heutige Civil-, Straf- und Verwaltungsprozess werden
in ein einziges Untersuchungsverfahren nach Offizialprinzip ver-
schmelzen; alle vermögens- und familienrechtlichen Beziehungen
werden ja im Verwaltungswege geordnet und gegen die Ver-
fügungen der „Wirtschaftsbehörden“ hierüber kann jeder Bürger
die „Ordnungsbehörden“ zu einer Ueberprüfung in den „schwer-