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fälligen aber soliden Formen“ unserer guten alten Justiz anrufen.
Hier erscheint also die erste Andeutung der eigentlichen Or-
ganisation des zukünftigen Gemeinwesens. Mit jener Verschmelzung
der Verfahrensarten aber
„würde auch die letzte charakteristische Eigentümlichkeit des weiten und
wichtigen Rechtsgebiets, das wir heute das Privatrecht nennen, aus dem
praktischen Rechtsleben verschwinden“ (S. 198).
Also nichts als Staatsrecht! Wie wird es aussehen ?
IV.
Die Uebersicht, die wir bis hierher über MENGERs System
gewonnen haben, rechtfertigt für das Ganze die Bezeichnung als
Zukunftsstaatsrecht. Denn die Umwandlung aller übrigen Rechts-
gebiete in Staats- und Verwaltungsrecht ist ja recht eigentlich
das Leitmotiv des ganzen Systems. Was man danach von vorn-
herein erwarten musste, das hat die Betrachtung jedes einzelnen
der umzuwandelnden Rechtsgebiete vollauf bestätigt: dass nämlich
das Staats- und Verwaltungsrecht der Zukunft allein den
Schlüssel des ganzen Systems enthalten kann, dass alle übrigen
Teile ohne dieses Fundament völlig ın der Luft hängen müssen.
Wie soll sich das Staats- und Verwaltungsrecht der Zukunft
zu den heutigen fundamentalen Institutionen verhalten? — Das ist
also die kritische Frage, deren Beantwortung man von dem
dritten Buche des Werkes erwartet, das den vielversprechenden
Titel trägt: Organisation des volkstümlichen Arbeitsstaates. Die
berechtigte Erwartung wird jedoch völlig getäuscht, und jenes
Buch enthält durchaus nicht das, was sein Titel verspricht. Von
der spezifischen Eigenart der Verfassung des Arbeitsstaates er-
fahren wir nichts Wesentliches, was über die schon angedeutete
Differenzierung seiner Organe in ÖOrdnungs- und Wirtschafts-
behörden hinausginge. Das ist ein Mangel, der das ganze System
vernichtet. Und zwar nicht deshalb, weil man kein anschauliches
Bild von einem — sei es auch nur phantastisch — wirklichen
Leben des Zukunftsstaates erhält; denn damit wäre nur der