Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gediehen ist, noch irgendwie darauf ankäme, wer das Tüpfelchen 
auf das i zu setzen hat! Die Staatsorgane, welche die Dinge 
so weit in Unabhängigkeit von der Volksvertretung bringen 
konnten, werden auch ohne und gegen ihr Votum den Krieg 
führen und ein widersprechendes Parlament noch nebenbei be- 
seitigen können. Das Entscheidende ist also die Stellung der 
Staatsorgane zu einander nach der ganzen inneren Organisation 
des Staates. Die Garantie ihrer Wirksamkeit finden die organi- 
satorischen Rechtsnormen allerdings darin, dass sie den wirklichen 
sozialen Machtverhältnissen wenigstens im grossen und ganzen 
entsprechen. Aber wir stellen uns ja bei der Kritik von MENGERS 
System auf seinen eigenen Standpunkt, dessen Voraussetzung ist, 
dass sich die soziale Macht in den Händen der Volksmasse be- 
finde, so unklar dieser Begriff auch sein mag, worauf wir noch 
zurückkommen. Es fragt sich also, ob MENGER hier richtiges 
Recht in dem Sinne bietet, dass die als vorhanden angenommenen 
sozialen Machtverhältnisse in der rechtlichen Organisation zu ent- 
sprechendem Ausdruck kommen, dass die Rechtsform dem sozialen 
Inhalt entspricht. 
Im Gegensatz zum absoluten Staate hat der moderne Ver- 
fassungs- und Rechtsstaat, wie er sich zuerst in England und 
seit der grossen Revolution auch auf dem europäischen Kontinent 
entwickelte, die steigende soziale Macht der bürgerlichen Gesell- 
schaft durch zwei Gruppen von Fundamentalinstitutionen in der 
staatsrechtlichen Organisation zum Ausdruck gebracht. Einmal 
durch die Differenzierung der Staatsorgane nach dem Prinzip 
der Trias politica.. Auf dieser Grundlage hat die fortschreitende 
Verwaltungsgesetzgebung eine immer engere Bindung der Ver- 
waltung an Gesetzesnormen und die Tendenz zur Sicherung 
dieser Rechtsschranken durch eine von der Verwaltung unab- 
hängige Judikatur entwickelt. Und neben diesem verfassungs- 
rechtlichen Differenzierungsprozess geht die verwaltungsrechtliche 
Differenzierung nach dem Prinzip der Selbstverwaltung her, die
	        
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