Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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auf der Anerkennung der engeren und engsten politischen Gemein- 
wesen innerhalb der Staatsgemeinschaft als relativ selbständiger 
Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts beruht. Wie stellt sich 
das MEnGersche Zukunftsstaatsrecht zu diesem verfassungs- und 
verwaltungsrechtlichen Entwicklungsprozess, der heute in vollem 
(Gange, aber von seiner Vollendung noch recht weit entfernt ist? 
„Durch die Einführung des volkstümlichen Arbeitsstaates muss die 
Entscheidung öffentlicher Angelegenheiten nach freiem Ermessen in weitem 
Umfang wiederbelebt werden. Dies ergiebt sich zuvörderst aus dem Um- 
stand, dass dann das gesamte Privatrecht sich in Öffentliches Recht und 
zwar in Verwaltungsrecht umwandeln muss, ohne dass das neue Ver- 
waltungsrecht zunächst klarer als in den äussersten Umrissen feststehen 
kann. Aber auch jene Rechtsgebiete, die schon heute dem Staats- und 
Verwaltungsrecht angehören, werden durch das Zurücktreten der Macht- 
zwecke vor den wirtschaftlichen Zielen des Staates eine gründliche Um- 
bildung erfahren. Dieses ungeheure, von Rechtsregeln vorläufig nur wenig 
beherrschte Gebiet muss naturgemäss zunächst der gesetzesfreien Staats- 
thätigkeit anheimfallen“ (S. 228). 
Das ist in dürren Worten der Bruch mit dem ganzen Ent- 
wicklungsprinzip des modernen Staatsrechts, und zwar nicht im 
Sinne eines revolutionären Fortschritts, sondern des reaktionärsten 
Rückschritts; nicht die Unvollkommenheiten des heutigen Rechts- 
staates, sondern dieser selbst wird beseitigt; an die Stelle des 
doch wenigstens in den Grundlagen schon ausgebildeten gesetz- 
mässigen Verwaltungsrechts tritt wieder das freie Ermessen des 
Polizeistaats. Allerdings denkt MEnGER dabei zunächst an die 
Uebergangszeiten und erwartet von der Zukunft des Zukunfts- 
staates die Ausbildung einer neuen Verwaltungsgesetzgebung. 
indessen strafen die Andeutungen, die er im übrigen hinsicht- 
lich der organisatorischen Normen giebt, diese Erwartung Lügen. 
Der Zukunftsstaat werde zwei Garnituren von Behörden auf- 
weisen: Ordnungs- und Wirtschaftsbehörden. Die ersteren treten 
an die Stelle unserer Gerichte und Verwaltungsbehörden mit 
Ausschluss der den letzteren schon heute zustehenden wirt- 
schaftlichen Funktionen. Diese und die ganze ungeheure Fülle
	        
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