— 1405
auf der Anerkennung der engeren und engsten politischen Gemein-
wesen innerhalb der Staatsgemeinschaft als relativ selbständiger
Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts beruht. Wie stellt sich
das MEnGersche Zukunftsstaatsrecht zu diesem verfassungs- und
verwaltungsrechtlichen Entwicklungsprozess, der heute in vollem
(Gange, aber von seiner Vollendung noch recht weit entfernt ist?
„Durch die Einführung des volkstümlichen Arbeitsstaates muss die
Entscheidung öffentlicher Angelegenheiten nach freiem Ermessen in weitem
Umfang wiederbelebt werden. Dies ergiebt sich zuvörderst aus dem Um-
stand, dass dann das gesamte Privatrecht sich in Öffentliches Recht und
zwar in Verwaltungsrecht umwandeln muss, ohne dass das neue Ver-
waltungsrecht zunächst klarer als in den äussersten Umrissen feststehen
kann. Aber auch jene Rechtsgebiete, die schon heute dem Staats- und
Verwaltungsrecht angehören, werden durch das Zurücktreten der Macht-
zwecke vor den wirtschaftlichen Zielen des Staates eine gründliche Um-
bildung erfahren. Dieses ungeheure, von Rechtsregeln vorläufig nur wenig
beherrschte Gebiet muss naturgemäss zunächst der gesetzesfreien Staats-
thätigkeit anheimfallen“ (S. 228).
Das ist in dürren Worten der Bruch mit dem ganzen Ent-
wicklungsprinzip des modernen Staatsrechts, und zwar nicht im
Sinne eines revolutionären Fortschritts, sondern des reaktionärsten
Rückschritts; nicht die Unvollkommenheiten des heutigen Rechts-
staates, sondern dieser selbst wird beseitigt; an die Stelle des
doch wenigstens in den Grundlagen schon ausgebildeten gesetz-
mässigen Verwaltungsrechts tritt wieder das freie Ermessen des
Polizeistaats. Allerdings denkt MEnGER dabei zunächst an die
Uebergangszeiten und erwartet von der Zukunft des Zukunfts-
staates die Ausbildung einer neuen Verwaltungsgesetzgebung.
indessen strafen die Andeutungen, die er im übrigen hinsicht-
lich der organisatorischen Normen giebt, diese Erwartung Lügen.
Der Zukunftsstaat werde zwei Garnituren von Behörden auf-
weisen: Ordnungs- und Wirtschaftsbehörden. Die ersteren treten
an die Stelle unserer Gerichte und Verwaltungsbehörden mit
Ausschluss der den letzteren schon heute zustehenden wirt-
schaftlichen Funktionen. Diese und die ganze ungeheure Fülle